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Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 12 Seiten
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Raumplanungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel nach Art. 43a
6a. Abschnitt: Baupolizei ausserhalb der Bauzonen
Art. 43b Anforderungen an das kantonale Recht
1Das kantonale Recht zur Anwendung von Artikel 25 Absatz 3 RPG ist mindestens so auszugestalten, dass:
a. angeordnete Nutzungsverbote und die zu ihrer Durchsetzung angeordneten Massnahmen innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung durchgesetzt sind, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung rechtmässig ist;
b. über Rückbauten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in einem einzigen Verfahren so entschieden wird, dass nach Rechtskraft des Entscheids und ungenutztem Ablauf der angesetzten Frist die Wiederherstellung ersatzvornahmeweise durchgeführt werden kann;
c. in Baubewilligungsverfahren die vorhandenen Bauten und Anlagen mindestens summarisch auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden, die Baubewilligung gegebenenfalls mit Verfügungen nach Buchstabe b verbunden werden und sichergestellt ist, dass allfällige Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgeführt sind.
2Die Kantone statten die Behörde nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 RPG mit den nötigen Entscheidungskompetenzen und Ressourcen aus, um die Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 3 RPG erfüllen zu können.
Art. 43c Subsidiäre Frist und Begründungslast
1Verpflichtungen aus baupolizeilichen Verfügungen sind innert 180 Tagen zu erfüllen, wenn weder die Verfügung noch das kantonale Recht eine andere Frist setzt. Die Fristen in den Verfügungen sind regelmässig deutlich kürzer anzusetzen.
2Wer geltend macht, dass formell rechtswidrige Bauten oder Anlagen nachträglich bewilligungsfähig sind oder dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausnahmsweise unverhältnismässig ist, hat die Obliegenheit, dies zu begründen. Gleiches gilt, wenn geltend gemacht wird, dass für ein Nutzungsverbot nach Artikel 43b Absatz 1 Buchstabe a ausnahmsweise eine längere Frist anzusetzen ist.
Art. 52b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und alle weiteren interessierten Personen können den zuständigen kantonalen Behörden Dokumente einreichen, die den Nachweis erbringen oder erleichtern können, dass bestimmte Gebäude oder versiegelte Flächen am 29. September 2023 bereits bestanden.
2Der Bund, die Kantone und die Gemeinden archivieren Luftbilder, Satellitenbilder und weitere geeignete Datenbestände, die später die Rekonstruktion der am 29. September 2023 vorhandenen Gebäude und versiegelten Flächen erleichtern könnten.
3Die Bezeichnung der Kantone nach Artikel 38b Absatz 3 RPG und Artikel 25e Absatz 4 erfolgt in einem Anhang zu dieser Verordnung.