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Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 12 Seiten

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Raumplanungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Stimmen die von den Geruchs- oder Lärmimmissionen betroffenen Personen den Erleichterungen zu, so gewichtet dies die zuständige Behörde bei der Interessenabwägung als Indiz dafür, dass das Interesse am Vorrang der Landwirtschaft überwiegt.

4Bei Geruchs- oder Lärmklagen, bei einer möglichen Nichteinhaltung von Geruchs- oder Lärmbestimmungen oder bei in Aussicht genommenen Erleichterungen ist zunächst insbesondere zu prüfen, ob:

a. die nicht landwirtschaftliche Nutzung, die von den Immissionen betroffen ist, rechtmässig besteht; und

b. keine Revisionsgründe für die Bewilligung der nicht landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen.

5Wird eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen einer Nutzung zugeführt, die einen höheren umweltrechtlichen Schutzbedarf auslöst, bedarf dies einer Baubewilligung. Diese Bewilligung fällt dahin, wenn sich eine Unvereinbarkeit mit dem Umweltschutzrecht ergibt.

Art. 39 Sachüberschrift und Abs. 1 und 3

Landschaftsprägende Bauten

1Aufgehoben

3Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben.

Art. 42 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 und 5

3Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:

a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden. Dieser Wert darf überschritten werden, soweit es nötig ist, um in Bauten mit altrechtlicher landwirtschaftlicher Erstwohnung insgesamt eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von 100 m2 zu erreichen, wenn die Baute voll erschlossen ist und sichergestellt wird, dass der Wohnraum als Erstwohnung genutzt wird.

4Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 Buchstabe b zulässige Fläche umfassen kann, wobei Erweiterungen ganz anzurechnen sind. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.

5Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c RPG unbeachtlich. Eine für eine energetische Sanierung notwendige Aussenisolation oder eine für die Isolierung notwendige Anhebung des Daches darf samt