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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 92 Abs. 4
4Die Frist für die Abgabe der Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres.
Gliederungstitel nach Art. 92
2. Abschnitt: Bereitstellung und Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen
Art. 92a Örtlicher Geltungsbereich
Die Pflicht nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gilt auf den Landesflughäfen Zürich und Genf.
Art. 92b Verwendungsdauer des Herkunftsnachweis
Für die Erfüllung der Beimischpflicht nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes kann ein gültiger Herkunftsnachweis während XX Monaten ab Ende des Zeitraums, in dem die Charge der emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe produziert oder importiert wurde, als Nachweis für die Nutzung dieser Flugtreibstoffe eingesetzt werden.
Gliederungstitel nach Art. 92b
7a. Kapitel: Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 92c
1Wer sich die Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen oder von emissionsarmen Flugtreibstoffen, welche die Anforderungen der Verordnung vom xx.yy.zzzz27 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren sowie emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) erfüllen, anrechnen lassen will, muss einen Herkunftsnachweise nach Artikel 4b EnV28 verwenden, der dem jeweiligen Instrument des CO2-Gesetzes zugewiesen wurde.
2 Die Zuweisung der Herkunftsnachweise zu den jeweiligen Instrumenten erfolgt für Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen durch den Lieferanten.
27 SR 814.xxxx
28 SR 730.01