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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 86

7. Kapitel: Massnahmen im Zusammenhang mit fossilen Treibstoffen

1. Abschnitt: Kompensation der CO2-Emissionen bei fossilen Treibstoffen

Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen

1Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 10000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.

2Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 10000 Tonnen CO2 betragen.

Art. 88 Abs. 4

4Der Sitz des Vertreters gilt als einziges Zustellungsdomizil.

Art. 89 Abs. 2 und 3

2Der Kompensationssatz im Inland beträgt ab dem Jahr 2025 mindestens 12 Prozent.

3Der Kompensationssatz beträgt insgesamt:

a. für das Jahr 2025: 25 Prozent;

b. für das Jahr 2026: 30 Prozent;

c. für das Jahr 2027: 35 Prozent;

d. für das Jahr 2028: 40 Prozent;

e. für das Jahr 2029: 45 Prozent;

f. für das Jahr 2030: 50 Prozent.

Art. 90 Abs. 1

1Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen zugelassen; ausgenommen davon sind internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas.

Art. 91 Abs. 2

2Für die Erfüllung der Kompensationspflicht im Inland des Jahres 2030 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen oder Erhöhungen der Senkenleistung angerechnet, die im Jahr 2030 erzielt wurden.