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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 76

6. Abschnitt: Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und Sicherstellung der Sanktion

Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung

1Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, weil er den Zielwert im Jahr 2030 für die Zeitspanne 2025-2030 oder den Zielwert im Jahr 2040 für die Zeitspanne 2031-2040 nicht einhält, so verfügt das BAFU die Sanktionen nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.

2Wird die Verminderungsverpflichtung nicht erfüllt, so wird die Menge der zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq nach Massgabe der fehlenden Massnahmenwirkung berechnet.

3Die Frist für die Bezahlung der Sanktion beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.

Art. 77 Sicherstellung der Sanktion

Ist die Zielerreichung bei einem Betreiber von Anlagen gefährdet, so kann das BAFU vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

Art. 78

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 79

7. Abschnitt: Veröffentlichung von Informationen

Art. 79

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den Betreibern von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung veröffentlichen.