Vorlage
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Es prüft die Voraussetzungen nach Absatz 1 und stellt dem Betreiber eine Bestätigung über die Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge aus.
3bisDer Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen.
3terDem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU über die Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.
Art. 98c Abs. 3
3Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:
a. der Antrag beim BAFU nicht fristgemäss eingereicht wird; oder
b. die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.
Art. 98d Nichterfüllung der Investitionspflicht für Betreiber von WKK-
Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer
Verminderungsverpflichtung unterliegen
1Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen die Investitionspflicht nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung.
2Die rückbezahlten Beträge nach Absatz 1 gelten als Einnahme aus der CO -Abgabe.
2
Art. 99 Abs. 3 Bst. c
3Es muss folgende Angaben enthalten:
c. Aufgehoben
Art. 100 Abs. 2 und 3
2Wird die Rückerstattung geltend gemacht, so ist das Gesuch innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Brennstoff verbraucht oder eingekauft wurde, einzureichen.
3Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Gliederungstitel nach Art. 103
1. Abschnitt: Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe
Art. 103a
1Als laufende Einnahmen gelten die Bruttoeingänge aus der Abgabe abzüglich der Rückerstattungen der Abgabe sowie des Anteils des Fürstentum Liechtensteins nach