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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 74 Anpassung der Verminderungsverpflichtung

1Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung an, wenn eine Anpassung insbesondere aus einem der folgenden Gründe angezeigt ist:

a. die Zielwerte der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG26 angepasst werden;

b. eine Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG durch eine neue ersetzt wird; oder

c. ein Betreiber aus der Verminderungsverpflichtung entlassen wird (Art. 73a oder Art. 74c);

d. sich aufgrund einer Meldung nach Artikel 73 ergibt, dass die Verminderungsverpflichtung angepasst werden muss.

2Wird die Verminderungsverpflichtung angepasst, so gilt die angepasste Verpflichtung rückwirkend ab dem Beginn des Jahres, in dem sich die veränderten Verhältnisse erstmals auswirken.

Art. 74a

Aufgehoben

Art. 74b

Aufgehoben

Art. 74c Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung

1Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung auf den 31. Dezember 2030 vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai 2031 beantragen.

2Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung aus einem der folgenden Gründe auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres beantragen:

a. Pflicht zur Teilnahme am EHS infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen; oder

b. keine energetische Nutzung von fossilen Treibstoffen mehr für seine Tätigkeiten im Regelbetrieb.

26 SR …