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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 96a
Aufgehoben
Art. 96b Abs. 4, 6, 7 und 8
4Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken beantragen bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung über die Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge und der Teilrückerstattung. Der Antrag muss die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen zwölf Monate enthalten. Die entsprechenden Belege sind beizulegen. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Ausstellung der Bestätigung benötigt.
6Der Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung beim BAZG die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen.
7Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU über die Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.
8Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:
a. der Antrag beim BAFU nicht fristgemäss eingereicht wird; oder
b. die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.
Art. 97 Abs. 1 und 2
1Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.
2Das Gesuch muss die Art und Menge des Brennstoffs für jeden einzelnen Einkauf enthalten.
Art. 98 Abs. 1 und 2
1Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens 12 Monaten umfassen.
2Es ist innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der mit der CO -
2 Abgabe belastete Brennstoff eingekauft wurde, einzureichen.
Art. 98b Abs. 1 Bst. f, Abs. 3, 3bisund 3ter
1Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, können bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigen Brennstoffmenge beantragen. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
f. die Bestätigung des Standortkantons, dass die Emissionsgrenzwerte der Luftreinhalteverordnung eingehalten sind;