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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 92c

2. Abschnitt: Anrechnung der Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas

Art. 92d Gesuch um Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für

leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas

1Ein Importeur kann auf Gesuch hin beim BAFU beantragen, für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas internationale Bescheinigungen zu erhalten.

2Das BAFU legt die Form des Gesuchs und des Prüfberichts fest.

3Zusätzlich ist dem Gesuch der Entscheid des Partnerstaates zum konkreten Projekt und ein Prüfbericht einer von BAFU bezeichneten Auditstelle beizulegen.

4Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 92e Entscheid über die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen

1Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob für die Verminderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases internationale Bescheinigungen ausgestellt werden.

2Das BAFU prüft insbesondere die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen durch den Partnerstaat. Soweit es notwendig ist, führt das BAFU weitere Abklärungen durch.

4Der ökologische Mehrwert der Verminderungsleistung ist mit der Ausstellung der internationalen Bescheinigung abgegolten. Wurde der ökologische Mehrwert bereits vergütet, so werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt. Der Gesuchsteller wird über die Menge an ausgestellten internationalen Bescheinigungen informiert.

Art. 92f Anrechnung der Verminderungsleistung des leitungsgebundenen

ausländischen erneuerbaren Gases

1EHS-Teilnehmer oder Betreiber mit Verminderungsverpflichtung, die sich die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas anrechnen lassen wollen, müssen nachweisen, dass:

a. die Anteile des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases auf den Rechnungen ausgewiesen sind;

b. dass das BAFU in genügendem Umfang internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas ausgestellt hat.

2Internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas, die angerechnet werden, sind durch das BAFU im Emissionshandelsregister stillzulegen.