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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Artikel 6 der Vereinbarung vom 14. April 201129 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben.

2Der Ertrag aus der CO -Abgabe nach Artikel 38 des CO -Gesetzes berechnet sich

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aus den laufenden Einnahmen aus der Abgabe abzüglich:

a. der Vollzugsentschädigung (Art. 132);

b. der Debitorenverluste.

Bisheriger Abschnitt 1 wird zu Abschnitt 1a

1a. Abschnitt: Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Art. 104 Abs. 1 Einleitungssatz

1Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 2 des CO -

2 Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr, unter Berücksichtigung der CO2-Bilanz der eingesetzten Baumaterialien, wenn:

Art. 104a Ergänzungsbeitrag

Der Ergänzungsbeitrag setzt sich zusammen aus einem Mindestbeitrag und einem Zusatzbeitrag und bemisst sich gemäss Artikel 52 Absatz 4 EnG.

Bisheriger Abschnitt 1a wird zu Abschnitt 1b und Titel

1b. Abschnitt: Unterstützung von Projekten zur Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung

Art. 112 Förderberechtigung

1Für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34a Abs. 1 Bst. a des CO2-Gesetzes) können Beiträge für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermie-Reservoiren gewährt werden, wenn die Projekte die Anforderungen gemäss Anhang 12 erfüllen.

2Für Projekte zur Erschliessung indirekt für die Wärmebereitstellung nutzbarer hydrothermaler Ressourcen (Art. 34a Abs. 1 Bst. b des CO2-Gesetzes) kann ein Beitrag gewährt werden, wenn sich eine direkte Nutzung nach einer ersten Explorationsbohrung als nicht möglich erweist und die Projekte die Anforderungen gemäss Anhang 12a erfüllen.

3Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten von Projekten nach Absatz 1 und höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investiti-

29 SR 0.641.751.411