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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Treibhausgasemissionen ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.
3Es muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
a. Art und Menge des im Vorjahr ersetzten und des neu eingesetzten Energieträgers bei einem Wechsel des Energieträgers, beziehungsweise des aufgrund der Stromproduktion zusätzlich eingesetzten Energieträgers;
b. Menge der im Vorjahr zusätzlich verursachten Treibhausgasemissionen; und
c. Zeit, während der im Vorjahr der andere/neue Energieträger eingesetzt wurde beziehungsweise Strom infolge eines Reserveabrufs produziert wurde.
Gliederungstitel vor Art. 73
5. Abschnitt: Anpassung und vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
Art. 73 Meldepflicht bei Änderungen
Betreiber von Anlagen melden dem BAFU unverzüglich:
a. Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
b. die Pflicht zur Teilnahme am EHS;
c. Wechsel des Betreibers der Anlagen;
d. Wechsel der AHV-Ausgleichskasse oder Änderung der AHV-Abrechnungsnummern;
e. Änderungen der Kontaktangaben.
Art. 73a Entlassung eines Betreibers aus einer Verminderungsverpflichtung
einer Gemeinschaft
1Ein Betreiber von Anlagen kann für einen Standort aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft entlassen werden, wenn:
a. die Anlagen verkauft wurden;
b. er infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen neu am EHS teilnehmen muss;
c. in den Anlagen für die Tätigkeit im Regelbetrieb keine fossilen Brennstoffe mehr energetisch genutzt werden;
d. er die Voraussetzungen nach Artikel 66 nicht mehr erfüllt; oder
e. nach Artikel 31b Absatz 2 CO2-Gesetz keine Zielvereinbarung mehr besteht oder er keinen Dekarbonisierungsplan einreicht.
2Für einen aus einer Verminderungsverpflichtung entlassenen Standort kann keine Verminderungsverpflichtung mehr eingegangen werden.