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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Treibhausgasemissionen ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.

3Es muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

a. Art und Menge des im Vorjahr ersetzten und des neu eingesetzten Energieträgers bei einem Wechsel des Energieträgers, beziehungsweise des aufgrund der Stromproduktion zusätzlich eingesetzten Energieträgers;

b. Menge der im Vorjahr zusätzlich verursachten Treibhausgasemissionen; und

c. Zeit, während der im Vorjahr der andere/neue Energieträger eingesetzt wurde beziehungsweise Strom infolge eines Reserveabrufs produziert wurde.

Gliederungstitel vor Art. 73

5. Abschnitt: Anpassung und vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung

Art. 73 Meldepflicht bei Änderungen

Betreiber von Anlagen melden dem BAFU unverzüglich:

a. Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;

b. die Pflicht zur Teilnahme am EHS;

c. Wechsel des Betreibers der Anlagen;

d. Wechsel der AHV-Ausgleichskasse oder Änderung der AHV-Abrechnungsnummern;

e. Änderungen der Kontaktangaben.

Art. 73a Entlassung eines Betreibers aus einer Verminderungsverpflichtung

einer Gemeinschaft

1Ein Betreiber von Anlagen kann für einen Standort aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft entlassen werden, wenn:

a. die Anlagen verkauft wurden;

b. er infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen neu am EHS teilnehmen muss;

c. in den Anlagen für die Tätigkeit im Regelbetrieb keine fossilen Brennstoffe mehr energetisch genutzt werden;

d. er die Voraussetzungen nach Artikel 66 nicht mehr erfüllt; oder

e. nach Artikel 31b Absatz 2 CO2-Gesetz keine Zielvereinbarung mehr besteht oder er keinen Dekarbonisierungsplan einreicht.

2Für einen aus einer Verminderungsverpflichtung entlassenen Standort kann keine Verminderungsverpflichtung mehr eingegangen werden.