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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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onskosten von Projekten nach Absatz 2; die anrechenbaren Investitionskosten werden in den Anhängen 12 und 12a festgelegt.

Art. 113 Gesuch

1Das Gesuch um Leistung eines Beitrags ist beim BFE einzureichen.

2Im Rahmen einer direkten Nutzung der Geothermie müssen Gesuche um Unterstützung der Prospektion den Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1 und Gesuche um Unterstützung der Erschliessung jenen nach Anhang 12 Ziffern 4.1 und 4.2 entsprechen.

3Im Rahmen einer indirekten Nutzung der Geothermie müssen Gesuche um Unterstützung der Erschliessung den Anforderungen nach Anhang 12a Ziffern 3.1 und 3.2 entsprechen.

4Die Gesuche müssen den Nachweis enthalten, dass die Gesuche der für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.

5Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.

6Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

7Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrags gegeben, so schliesst der Bund mit der gesuchstellenden Person einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 113b festzuhalten.

Art. 113a Abs. 2

2Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE zunächst die am weitesten fortgeschrittenen Projekte zur direkten Nutzung. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde. Erst danach werden die Mittel für Projekte zur indirekten Nutzung eingesetzt.

Gliederungstitel nach Art. 113b

1c. Abschnitt: Förderung von neuen oder erheblich erweiterten Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase

Art. 113c Förderberechtigung

1Förderberechtigt sind Neuanlagen oder erhebliche Erweiterungen von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase, die durch die Vergärung von Biomasse Gas produzieren und dieses weiter zu Biomethan aufbereiten.