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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Als Neuanlagen gelten:
a. Anlagen, die erstmalig an einem Standort erstellt werden sowie Anlagen, die eine bestehende Anlage umfassend ersetzen;
b. bestehende Anlagen, die von der Stromproduktion auf die Biomethanproduktion umgerüstet werden.
3Als erhebliche Erweiterung einer Anlage gelten bauliche Massnahmen, welche die jährliche Biomethanproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent steigern.
4Von der Förderung ausgeschlossen sind Anlagen:
a. die am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 19 EnG teilnehmen oder einen Betriebskostenbeitrag nach Artikel 33a EnG erhalten;
b. die innerhalb der letzten 10 Jahre bereits anderweitig durch den Bund unterstützt wurden;
c die ihren Wärmeeigenbedarf nicht mit erneuerbaren Energien decken.
5Das Gesuch um Leistung eines Beitrags ist beim BFE einzureichen.
Art. 113d Förderbeitrag
1Die Höhe der Förderung bei Neuanlagen bestimmt sich nach der Kapazität der Aufbereitungsanlage in Nm3 Biomethan pro Stunde und beträgt:
a. bis 90 Nm3 Biomethan/h: 8000 Franken pro Nm3 Biomethan/h;
b. von 91 – 400 Nm3 Biomethan/h: 5000 Franken pro Nm3 Biomethan/h
c. ab 401 Nm3 Biomethan/h: 2000 Franken pro Nm3 Biomethan/h
2Die Höhe der Förderung bei erheblichen Erweiterungen bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Kapazität nach der erheblichen Erweiterung und der ursprünglichen Kapazität und beträgt:
a. bis 100 Nm3 Biomethan/h: 3200 Franken pro Nm3 Biomethan/h
b. von 101 – 400 Nm3 Biomethan/h: 2000 Franken pro Nm3 Biomethan/h
c. ab 401 Nm3 Biomethan/h: 800 Franken pro Nm3 Biomethan/h
3Die Förderung beträgt pro Anlage höchstens:
a. 2,8 Millionen Franken;
b. 30 Prozent der tatsächlich entstandenen und anrechenbaren Kosten.
4Abwasserreinigungsanlagen und Anlagen nach Artikel 113c Absatz 2 Buchstabe b erhalten 15 Prozent der Förderbeiträge gemäss Absatz 1 und 2.
5Werden für die Produktion und die Aufbereitung und Einspeisung separat je ein Gesuch eingereicht, wird der Förderbeitrag gemäss Absatz 1 und 2 wie folgt aufgeteilt:
a. Biogasproduktion: 85 Prozent
b. Aufbereitung und Einspeisung: 15 Prozent