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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 113g Rückforderung

Beträgt der gemessene genutzte Solarertrag gemittelt über 3 Jahre nach Inbetriebnahme weniger als 80 Prozent des erwarteten Ertrages, kann der Förderbeitrag angemessen zurückgefordert werden. Artikel 28 SuG gilt sinngemäss.

Art. 113h Monitoring und Veröffentlichung der Daten

Das BFE kann eine geförderte Anlage wissenschaftlich begleiten lassen und die dabei erhobenen Daten und Analyseergebnisse veröffentlichen.

Art. 114 Abs. 1 Bst. d und 2

1Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO2-Gesetzes, wenn:

d. der Umweltnutzen gemäss Förderkriterien gegeben ist, ohne ein anderes Umweltziel erheblich zu beeinträchtigen.

2Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 oder eine andere geeignete Darlehensgeberin gewährt an Darlehensnehmende mit Sitz in der Schweiz.

Art. 118 Abs. 3

3Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 750 Millionen Franken betragen.

Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung

1Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung:

a. am geschätzten Jahresertrag gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CO2- Gesetz des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil;

b. am Ertrag aus der CO2-Abgabe, der mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b CO2-Gesetz vor zwei Jahren nicht zurückerstattet wurde;

c. an den Mitteln, die vor zwei Jahren den Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 CO2-Gesetz überstiegen; und

d. an den Mitteln, die nicht nach Artikel 33a Absatz 3 CO2-Gesetz eingesetzt werden konnten.

2Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre im Umfang der bis zwei Jahre zuvor nicht eingesetzten Mittel zum Ertragsanteil der Bevölkerung dazugezählt.