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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 120 Abs. 1
1Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft
1Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft:
a. am geschätzten Jahresertrag gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CO2- Gesetz des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil;
b. am Ertrag aus der CO2-Abgabe, der mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b CO2-Gesetz vor zwei Jahren nicht zurückerstattet wurde;
c. an den Mitteln, die vor zwei Jahren den Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 CO2-Gesetz überstiegen; und
d. an den Mitteln, die nicht nach Artikel 33a Absatz 3 CO2-Gesetz eingesetzt werden konnten.
2Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre im Umfang der bis zwei Jahre zuvor nicht eingesetzten Mittel zum Ertragsanteil der Wirtschaft dazugezählt.
Art. 124a Ausschluss und Teilausschluss
1Ein Betreiber mit Verminderungsverpflichtung, der für Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer verwendet, ist nach Artikel 36 Absatz 4 des CO2-Gesetzes für die Lohnsumme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Standorten tätig sind, für die er von der CO2-Abgabe befreit ist, von der Verteilung des Ertrags aus der CO2-Abgabe an die Wirtschaft ausgeschlossen (Teilausschluss).
2Ein Betreiber nach Absatz 1, der einen Anteil des Ertrags der CO -Abgabe erhalten
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will, muss die in Bezug auf den Teilausschluss relevanten Lohnsummen innerhalb der Frist gemäss der Weisung des BSV der Ausgleichskasse melden.
3Werden die relevanten Lohnsummen nicht innert der Frist nach Absatz 2 gemeldet, ist die ganze Lohnsumme von der Verteilung des Ertrags aus der CO2-Abgabe an die Wirtschaft ausgeschlossen.
4Ein Betreiber, der nicht mehr von Artikel 36 Absatz 4 des CO -Gesetzes erfasst
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wird, hat ab dem Folgejahr Anspruch auf die Verteilung des Ertrages aus der CO2- Abgabe. Die Verteilung erfolgt durch das BAFU. Die dafür verwendeten Mittel können aus den Erträgen der CO2-Abgabe eines anderen Jahres stammen
5Die Betreiber nach Absatz 4 müssen dem BAFU innerhalb 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Aufforderung insbesondere folgende Angaben liefern: