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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. die für die Verteilung relevante Lohnsumme;

b. eine Kontoverbindung;

c. der Name der Ausgleichskasse.

6Wer die Frist nach Absatz 5 nicht einhält, erhält keinen Anteil am Ertrag der CO -

2 Abgabe.

Art. 125 Abs. 1 und 3

1Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) und mit Beteiligung der Zentralen Ausgleichsstelle verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

3Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn gemäss Artikel 36 Absatz 3 CO2- Gesetz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.

Gliederungstitel nach Art. 127

9a. Kapitel: Verwendung der Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Anlagen

1. Abschnitt: Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen

Art. 127a Förderungswürdige Massnahmen zur Vermeidung von Schäden

1Finanzhilfen werden für die Planung, Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen ausgerichtet, die direkt oder indirekt einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Schäden durch den Klimawandel leisten und die den Zielen und Grundsätzen der Strategie Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz des Bundesrates entsprechen.

2Gefördert werden insbesondere Anpassungsmassnahmen zur Vermeidung von:

a. Beeinträchtigungen der Gesundheit durch die zunehmende Hitzebelastung;

b. Personen- und Sachschäden durch die Folgen von auftauendem Permafrost und schmelzenden Gletschern;

c. Personen- und Sachschäden durch häufigere und intensivere Hochwasser und zunehmenden Oberflächenabfluss;

d. Schäden in der Land-, Wald- und Energiewirtschaft sowie der Siedlungswasserwirtschaft durch häufigere und längere Trockenheitsperioden;

e. Beeinträchtigungen von Ökosystemleistungen durch Veränderungen von Lebensräumen und der Artenzusammensetzung.

3Das Gesuch um Leistung eines Beitrages ist beim BAFU einzureichen.