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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 127b Höhe der Finanzhilfen
1Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach dem Nutzen und der Wirkung der Massnahme. Sie beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2Als anrechenbare Kosten gelten
a. die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Kosten; und
b. höchstens die durch die Anpassungsmassnahme verursachten Mehrkosten.
Gliederungstitel nach Art. 127b
2. Abschnitt: Finanzhilfen für Massnahmen in Anlagen im EHS
Art. 127c Förderungswürdige Massnahmen
1Finanzhilfen werden für Massnahmen in Anlagen ausgerichtet, wenn:
a. die Massnahmen zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zu Negativemissionen führen und dabei einen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung der Anlagen im EHS leisten; und
b. die Betreiber der Anlagen zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind und keine Ausnahmen von dieser Pflicht nach Artikel 41 beantragt haben.
2Das Gesuch um Leistung eines Beitrages ist beim BAFU einzureichen.
Art. 127d Höhe der Finanzhilfen
1Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen Investitionskosten.
3Bei der Festlegung der Prioritätenordnung werden insbesondere berücksichtigt:
a. die angestrebte Verminderung der Treibhausgasemissionen oder die angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq;
b. die Kosten pro verminderter Tonne CO2eq oder pro erzielter Tonne Negativemissionen;
c. die mögliche Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland;
d. die voraussichtliche Einsparungen der Betriebskosten;
e. die Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, die Schliessung von Materialkreisläufen und die Verbesserung der Ressourceneffizienz.
4Die Höhe der Finanzhilfen reduziert sich um die voraussichtlichen Gewinne und Einsparungen aus dem Handel mit Emissionsrechten; davon ausgenommen sind Projekte zur Abscheidung und Speicherung von CO2. Die Höhe dieser Gewinne und Einsparungen richten sich nach dem durchschnittlichen Zuschlagspreis auf dem Primärmarkt in der Europäischen Union im Vorjahr.