Vorlage

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 35Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 127d

3. Abschnitt: Berichterstattung und Auszahlung bei Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen sowie für Massnahmen in Anlagen im EHS

Art. 127e Meldepflicht und Berichterstattung bei Finanzhilfen

1Die gesuchstellende Person meldet dem BAFU unverzüglich Änderungen, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfen auswirken können.

2Er reicht nach der Umsetzung der Massnahme oder nach Erreichung der festgelegten Zwischenziele einen Bericht ein. Dieser muss enthalten:

a. Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahmen;

b. eine Kostenzusammenstellung mit Rechnungskopien.

3Der Betreiber der Anlagen im EHS reicht drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahme einen Evaluationsbericht ein. Dieser muss Angaben enthalten über:

a. die jährlich erzielte Verminderung der Treibhausgasemissionen oder die erzielte Wirkung durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in Tonnen CO2eq in den letzten drei Jahren;

b. allfällige Abweichungen zur ursprünglich geplanten Massnahme mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.

Art. 127f Auszahlung der Finanzhilfen

Das BAFU zahlt die Finanzhilfen nach Genehmigung des Berichts über die Umsetzung der Massnahme oder das Erreichen der festgelegten Zwischenziele ganz oder teilweise aus.

Art. 127g Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den geförderten Massnahmen veröffentlichen.

Gliederungstitel nach Art. 127g

9b. Kapitel: Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr

Art. 127h Beiträge für Massnahmen im Luftverkehr

1Zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr können Beiträge aus den zweckgebundenen Mitteln für Massnahmen im In- und Ausland nach Artikel 28g Absatz 8, Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes sowie Artikel 103b Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194831 ausgerichtet werden. Dazu zählen insbesondere:

31 SR 748.0