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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. die Entwicklung und Steigerung der Produktion von erneuerbaren Flugtreibstoffen;
b. die Entwicklung und Anwendung von Technologien zur Steigerung der Effizienz von Luftfahrzeugen; oder
c. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Steigerung der Effizienz des Flugbetriebs.
2Die Beiträge werden in Form von à fonds perdu Beiträgen, Darlehen oder Bürgschaften entrichtet.
3Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann im Bereich gemäss Absatz 1 den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft fördern.
4Es kann für die Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr Mittel in Form von Ressortforschung einsetzen.
5Das Gesuch um Leistung eines Beitrages ist beim BAZL einzureichen.
Art. 127i Förderstrategie
1Das BAZL legt für jeweils fünf Jahre eine Förderstrategie fest. Diese enthält eine mittelfristige Finanzplanung und legt die Schwerpunkte fest.
2Die Förderstrategie kann Voraussetzungen für das Einreichen eines Gesuchs enthalten, insbesondere Schwellenwerte für ein Beitragsgesuch.
Art. 127j Bürgschaft
1Mit den Beiträgen nach Artikel 127h Absatz 1 kann der Bund Darlehen für Technologien, Anlagen und Verfahren verbürgen, wenn:
a. die Marktchancen der Technologien, Anlagen und Verfahren gegeben sind;
b. die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann; und
c. die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.
2Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen nur teilweise absichern. Sie darf höchstens 100 Millionen Franken betragen.
3Das BAZL kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern.
4Das BAZL kann Bedingungen zur Nachrangigkeit von verbürgten Darlehen stellen.
5Der Bund verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 193432 oder eine andere geeignete Darlehensgeberin gewährt.
32 SR 952.0