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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel vor Art. 26
4. Abschnitt: Berücksichtigung von CO2-Verminderungen sowie Erleichterungen
Art. 26 Verminderung durch Ökoinnovationen
Werden bei Personenwagen oder Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt.
Art. 26a Verminderung durch Erdgas und Biogas
1Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, wird der Prozentsatz des anerkannten biogenen Anteils nach Artikel 12a Absatz 2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 201712 als Verminderung der CO2-Emissionen berücksichtigt.
2Das Ergebnis wird wie folgt gerundet:
a. bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Zehntel Gramm CO2/km;
b. bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2 pro Tonnenkilometer.
Art. 26b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe
1Die CO -Verminderung, die durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen
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Treibstoffen erzielt und bei den durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berücksichtigt wird, berechnet sich nach Anhang 4b.
2Als erneuerbare synthetische Treibstoffe nach Artikel 11a des CO -Gesetzes gelten
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erneuerbare Treibstoffe, die:
a. unter Verwendung anderer erneuerbarer Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden; und
b. für den Betrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden.
3Das Gesuch um Berücksichtigung einer CO -Verminderung ist bis zu folgendem
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Zeitpunkt beim BFE einzureichen:
a. Grossimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper: bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres;
b. Kleinimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: vor der Erstinverkehrsetzung;
12 SR 730.02