Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Meer. Die gesamte Klimawirkung der Flugemissionen beträgt global zwischen dem Ein- und Dreifachen der CO2-Emissionen, die durch die Verbrennung von fossilen Flugtreibstoffen entstehen. Die Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT/ProClim) hat den aktuellen Wissensstand zur Klimawirkung der globalen Luftverkehrsemissionen im Faktenblatt "Die Auswirkungen der Flugverkehrsemissionen auf das Klima" zusammengetragen41. Die aus diesen klimawirksamen Emissionen in Kombination mit dem Wetter zur Flugzeit resultierende Klimawirkung ist von Flug zu Flug unterschiedlich. Die Berechnung dieser Effekte ist äusserst komplex und heute noch mit Unsicherheiten behaftet. Bis heute erlaubt keine Methode belastbare Aussagen bezogen auf einzelne Flüge oder Flugstrecken. Der Einsatz von erneuerbaren und emissionsarmen Flugtreibstoffen kann, aber muss nicht, bei der Berechnung berücksichtigt werden. Bei der Verwendung von Emissionsrechnern können die unterschiedlichen Beförderungsklassen und Flugzeugtypen vernachlässigt werden (Abs. 3 und 4).

Das BAFU kann unter Einbezug des BAZL bestehende Emissionsrechner oder Umweltkennzeichnungssysteme, welche den Anforderungen entsprechen, zulassen. Wird ein Umweltkennzeichnungssystem wie das ReFuelEU aviation environmental labelling scheme verwendet, welches nur die CO2 Emissionen von Flügen abbildet, muss auf den Angeboten angegeben werden, dass nur die direkten Emissionen ausgewiesen sind und deshalb die zusätzliche Klimawirkung deutlich höher ausfallen kann, als die angegebenen direkten Emissionen. Das BAFU publiziert regelmässig eine Liste der registrierten Emissionsrechner und Umweltkennzeichnungssysteme im Internet (Abs. 5 und 6).

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

Art. 16a Angaben zu den Wärmeerzeugungsanlagen

Artikel 16a präzisiert, welche Angaben bei Neubauten oder beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser in bestehenden Gebäuden pro Gebäude in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister GWR eingetragen werden. Kleinere Eingriffe in die Anlage (z.B. Ersetzen von Ventilen, Fühler) gelten nicht als Ersatz. Gemäss den Vorgaben des Merkmalskatalogs zum GWR soll der Energieträger der Wärmeerzeugungsanlage festgehalten werden (Bst. a). Als Energieträger bei Fernwärme soll dabei das Hauptwärmeerzeugungssystem angegeben werden. Auch sollen die dazugehörende Nennleistung bzw. die Nennleistung des dazugehörenden Fernwärmeanschlusses sowie der Heizwärmebedarf eingetragen werden (Bst. b und c). Diese Angaben können beispielsweise mit dem Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK einfach ermittelt und direkt in das GWR überführt werden. Ist kein GEAK vorhanden, ermöglicht der Merkmalskatalog des GWR auch die freiwillige Angabe der Sanierungsjahre von Fassade, Dach, Kellerdecke oder Fenster als gute Annäherungen an den Heizwärmebedarf. Diese Angaben werden in der Regel in Baubewilligungen bei den zuständigen Behörden bereits heute erfasst und können so einfach in das GWR überführt werden. Wichtig für die Abschätzung der Lebensdauer der Wärmeerzeugungsanlagen ist zudem das Datum des Ersatzes (Bst. d). Auch das Datum des Eintrags in den GWR soll ersichtlich sein (Bst. e). Zudem soll für das Gebäude, in dem sich das hauptsächliche Wärmeerzeugungssystem oder der Wärmelieferant befindet, der eidgenössische Gebäudeidentifikator EGID angegeben werden. So kann künftig auch bei Gebäuden, die an Fernwärmesysteme angeschlossen sind, die Wärmequelle identifiziert werden. Das GWR wird um die entsprechenden Merkmale erweitert. Die zuständige Behörde trägt die Angaben in das GWR ein, wenn der Wärmeerzeuger ersetzt ist, mit einer Frist von 30 Tagen gemäss bestehender GWR-Verordnung. Gemeinden stellen ihre Daten ihrem Kanton zur Verfügung.

Die Einträge ins GWR dienen den Kantonen zur Überprüfung ihrer eigenen Klimaziele. Weiter führen sie zu einer aktuelleren Datengrundlage für die Berichterstattung nach Artikel 16 der CO2-Verordnung sowie für die kommunale Energieplanung und die Ausgestaltung der Energie- und Klimapolitik auf kantonaler und nationaler Ebene. Der bereits bestehende Meldeprozess kann dabei genutzt und der Aufwand für Kantone und Gemeinden minimiert werden.

41 Die Auswirkungen der Flugverkehrsemissionen auf das Klima», Akademien-schweiz.ch, Vol 16, No. 3, 2021