Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

3. Kapitel: Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17

Weil die im bisherigen Artikel 17 enthaltene Definition des Importeurs neu in Artikel 17g geführt wird, wird der bisherige Artikel 17 obsolet und folglich aufgehoben.

Art. 17a Abs. 2

Personenwagen mit Armeekennzeichen, welche für die Truppe bestimmt sind, sind neu generell vom Geltungsbereich ausgenommen. Militärfahrzeuge für weitere Einsatzzwecke, zum Beispiel für die Militärverwaltung, bleiben weiterhin unterstellt.

Art. 17b Lieferwagen

Die Definition des Lieferwagens wird materiell unverändert neu in zwei Buchstaben geführt (Abs. 1).

Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2'585 kg, die nach dem Abgasmessverfahren für schwere Fahrzeuge genehmigt sind, waren bisher vom Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen. Die Anzahl Lieferwagen, die aufgrund dieser Bestimmung aus dem Geltungsbereich fielen, hat – bei einer insgesamt etwa gleichbleibenden Anzahl in Verkehr gesetzten Lieferwagen – in den letzten Jahren kontinuierlich und merklich zugenommen. Um potentiellen Missbräuchen entgegenzuwirken, wird diese im bisherigen Absatz 2 vorgesehene Ausnahme aufgehoben. Mit der bisher geltenden Bestimmung wurden zudem leichtere, effizientere Fahrzeuge, die oft auch mehr Nutzlast als schwerere Fahrzeuge aufweisen, benachteiligt. Darum sollen künftig sämtliche Lieferwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 3'500 kg den CO2-Zielwerten unterstellt werden. Fehlende CO2-Werte nach dem WLTP-Verfahren werden gemäss den Formeln in Anhang 4 berechnet oder können vom Importeur mit einer Zyklusmessung ermittelt werden.

Lieferwagen mit Armeekennzeichen, welche für die Truppe bestimmt sind, sind neu generell vom Geltungsbereich ausgenommen. Militärfahrzeuge für weitere Einsatzzwecke, zum Beispiel für die Militärverwaltung, bleiben weiterhin unterstellt (Abs. 2)

Art. 17c Abs. 2

Analog zu Artikel 17b wird auch bei den leichten Sattelschleppern die im bisherigen Absatz 2 enthaltene Ausnahme aufgehoben.

Leichte Sattelschlepper mit Armeekennzeichen, welche für die Truppe bestimmt sind, sind neu generell vom Geltungsbereich ausgenommen. Militärfahrzeuge für weitere Einsatzzwecke, zum Beispiel für die Militärverwaltung, bleiben weiterhin unterstellt (Abs. 2).

Art. 17cbisSchweres Fahrzeug

Der neue Artikel 17cbislegt fest, für welche schweren Fahrzeuge die CO -Emissionsvorschriften gelten

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(vgl. Art. 10 Abs. 4 des CO2-Gesetzes). Es sind dies «Lastwagen» nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung vom 19. Juni 199542 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie «Sattelschlepper» nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einer Achsenkonfiguration von 4 mal 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 Tonnen (Abs. 1 Bst. a) oder mit einer Achsenkonfiguration von 6 mal 2 (Abs. 1 Bst. b).

Von den CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen sind Arbeitsfahrzeuge, wie beispielsweise Abfallsammelfahrzeuge oder Baufahrzeuge. Diese Fahrzeuge fallen auch in der EU nicht unter die entsprechende Verordnung (EU) 2019/1242. Schwere Fahrzeuge mit Armeekennzeichen, welche für die Truppe bestimmt sind, sind auch vom Geltungsbereich ausgenommen. Militärfahrzeuge für weitere

42 SR 741.41