Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Einsatzzwecke, zum Beispiel für die Militärverwaltung, bleiben weiterhin unterstellt. Ebenfalls vom Geltungsbereich ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor Juli 2019 produziert wurden. Mit dieser Bestimmung werden namentlich diejenigen Fahrzeuge ausgeschlossen, deren CO2-Emissionen nicht mittels des VECTO-Simulationstools bestimmt werden mussten. Es handelt sich dabei um das Vehicle Energy Consumption Calculation Tool, das sämtliche in der EU hergestellten Fahrzeuge seit dem Juli 2019 durchlaufen müssen. Es ist davon auszugehen, dass es sich aufgrund des grossen Zeitraums zwischen Produktion und Inverkehrsetzen um eine sehr kleine Anzahl Fahrzeuge handelt, die gestützt auf diese Bestimmung im Rahmen der CO2-Emissionsvorschriften nicht berücksichtigt werden (Abs. 2).

Bei mehrstufigen Fahrzeugen ist der Zustand als Basisfahrzeug massgebend (Abs. 3).

Art. 17f

Weil die in Artikel 10 des CO2-Gesetzes festgelegten Zielwerte neu auf dem WLTP-Verfahren basieren, wird der bisherige Artikel 17f betreffend die anwendbaren Messmethoden für die Bestimmung der Zielwerte, beziehungsweise deren Umrechnung, obsolet und folglich aufgehoben.

2. Abschnitt: Importeure und Hersteller

Art. 17g Importeur

Die bisher in Artikel 17 enthaltene Definition des Importeurs wird verschoben und neu im Artikel 17g geführt.

Die Bestimmung wird um die Fahrzeugkategorie der schweren Fahrzeuge ergänzt. Auch bei diesen gilt derjenige als Importeur, der das Fahrzeug beim BFE bescheinigen lässt. Der Verweis auf die Bescheinigung wird um den entsprechenden, für die schweren Fahrzeuge neu eingeführten Artikel 23a ergänzt.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c

Analog zu den Importeuren von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen gelten auch die Importeure von schweren Fahrzeugen, abhängig von der Grösse ihrer Neuwagenflotte (Art. 11 Abs. 5 CO2-Gesetz), als Gross- oder als Kleinimporteure. Artikel 18 Absatz 1, der die Grossimporteure definiert, wird entsprechend ergänzt.

Art. 20 Kleinimporteur

Analog zu den Importeuren von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen gelten auch die Importeure von schweren Fahrzeugen, abhängig von der Grösse ihrer Neuwagenflotte (Art. 11 Abs. 5 CO2-Gesetz), als Gross- oder als Kleinimporteure. Artikel 20, der die Kleinimporteure definiert, wird entsprechend angepasst.

3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1

Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Aufgrund des neuen Artikels 23a, der die Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen regelt, wird die Sachüberschrift sowie Absatz 1 von Artikel 23 präzisiert bzw. die Bestimmung auf die Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern eingeschränkt.

Art. 23a Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen

Wie bei den Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen müssen die Importeure von schweren Fahrzeugen die Daten, die für die Zuweisung eines Fahrzeugs zum Importeur erforderlich sind, vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs bekannt geben (Abs. 1). In Abweichung zu den Personenwagen und den leichten Nutzfahrzeugen wird dabei nach der für die Zulassung verwendeten