Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
der europäischen Kommission gemäss Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 anerkannt werden. Da das Konzept der Ökoinnovationen bei schweren Fahrzeugen nicht existiert, wird präzisiert, dass die Bestimmung – wie bisher – nur für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper anwendbar ist. Die im Zuge der Umstellung auf WLTP und übergangsweise eingeführte höhere Gewichtung von Ökoinnovationen gemäss dem bisherigen Absatz 2 ist obsolet und wird deshalb aufgehoben.
Art. 26a Verminderung durch Erd- und Biogas
Der neue Artikel 26a übernimmt inhaltlich die bisher in Artikel 26 Absatz 3 enthaltene Regelung über Fahrzeuge, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erd- und Biogas betrieben werden können. Auch bei schweren Fahrzeugen wird von den CO2-Emissionen der Prozentsatz des biogenen Anteils abgezogen. Die dabei geltende Rundungsregel wird entsprechend ergänzt (Abs. 2).
Art. 26b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe
In Absatz 1 wird die Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen an die CO2-Emissionen einer Fahrzeugflotte geregelt (vgl. Art. 11a CO2-Gesetz). Wird einem Fahrzeugimporteur eine bestimmte Menge erneuerbarer synthetischer Treibstoff vertraglich zugerechnet, so kann der Importeur beantragen, dass die durch die Verwendung dieses Treibstoffs erzielte CO2-Verminderung bei der Berechnung der CO2-Emissionen seiner Neuwagenflotte berücksichtigt wird. Gemäss Anhang 4b wird die Verminderung dabei auf die CO2-Emissionen in g CO2/km bzw. in g CO2/tkm unter Berücksichtigung der durchschnittlichen erwarteten Lebensfahrleistung der Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern bzw. der erwarteten gesamten Transportleistung bei schweren Fahrzeugen umgerechnet. Bei der Anrechnung wird nicht nach der Antriebsart der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte unterschieden, sondern lediglich nach dem ersetzten fossilen Treibstoff. Es ist folglich irrelevant, ob die Fahrzeuge in der Neuwagenflotte den fraglichen Treibstoff im Einzelfall verwenden können oder nicht. Der Nachweis, dass der ökologische Mehrwert der anzurechnenden synthetischen Treibstoffe ausschliesslich an die Flotte des gesuchstellenden Fahrzeugimporteurs angerechnet wird (und nicht an andere gesetzliche Pflichten oder andere Importeure), wird mit der Zuweisung auf dem Herkunftsnachweis im HKN-Register erbracht. Der Fahrzeugimporteur muss sich zu diesem Zweck mit dem Treibstofflieferanten (Inverkehrbringer oder nachfolgender Eigentümer des Herkunftsnachweises) einigen und durch ihn die Zuweisung auf dem Herkunftsnachweis erfassen lassen. Der physische Stofffluss, bzw. die Abgabe zwecks Verbrauchs im Verkehr, wird dabei entkoppelt von der Anrechnung an die Neuwagenflotte. Auf dem Herkunftsnachweis sind namentlich die Zuordnung zu den CO2- Emissionsvorschriften, die Bezeichnung des Importeurs sowie der Neuwagenflotte und das Jahrs der Anrechnung zu erfassen. Herkunftsnachweise dürfen gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs für die Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (E-VHBT)43 während höchstens 18 Monaten nach Ende des Produktions- oder Importzeitraums den CO2- Emissionsvorschriften zugeordnet werden.
Als erneuerbare synthetische Treibstoffe gelten synthetische Treibstoffe, die unter Verwendung von anderen erneuerbaren Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden (Abs. 2 Bst. a). Zudem sind nur Treibstoffe anrechenbar, die gemäss der Entwertung des Herkunftsnachweises für den Betrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden, und nicht für andere Zwecke wie etwa zu Feuerungszwecken im Gebäudesektor (Abs. 2 Bst b). Weiter gelten, wie in Artikel 11a des CO2-Gesetzes festgelegt, die Anforderungen von Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198344 (USG), bzw. die Detailbestimmungen gemäss der Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren sowie emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV)45, insbesondere was die Erneuerbarkeit, die
43 Die VHBT befand sich vom 21. Februar 2024 bis zum 28. Mai 2024 in der öffentlichen Vernehmlassung. Sie ist Teil der Vernehmlassungsvorlage «Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen». Die Unterlagen dazu finden sich unter
44 SR 814.01
45 Die IVTB wird im Rahmen dieser Vorlage neu geschaffen. Siehe separater Erlass und separate Erläuterungen.