Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

verwendete Elektrizität und die Kohlenstoffquelle angeht. Sind diese Anforderungen erfüllt, gilt ein Emissionsfaktor von 0 Gramm CO2. Wasserstoff als erneuerbarer synthetischer Energieträger zur Verwendung in Brennstoffzellen-Fahrzeugen gilt gemäss Mineralölsteuergesetzgebung nicht als Treibstoff und ist nicht anrechenbar. Es sind nur Treibstoffe zur Anrechnung zugelassen, welche in der Schweiz in Verkehr gebracht und hierzulande verbraucht werden.

Will ein Grossimporteur von Fahrzeugen eine CO2-Verminderung durch den Einsatz von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen für eine Neuwagenflotte geltend machen, so hat er das entsprechende Gesuch jeweils bis zum 31. Januar nach Ende des betreffenden Jahres beim BFE einzureichen; für Grossimporteure von schweren Fahrzeugen gilt in Analogie zu Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe b eine Frist bis zum 31. März des Folgejahres; Kleinimporteure müssen das Gesuch entsprechend Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 23a Absatz 2 vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs einreichen (Abs. 3). Eine automatische Anrechnung findet nicht statt. Das Gesuch muss namentlich die Bezeichnung des Fahrzeugimporteurs und der Neuwagenflotte (bzw. des betreffenden Jahrs) enthalten.

Art. 26c Erleichterungen bei rein elektrisch angetriebenen Fahrzeugen für die Jahre 2025 und

2030

Weil die Zielwerte per 2025 und per 2030 neu eingeführt bzw. verschärft werden, soll den Grossimporteuren von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern sowie von schweren Fahrzeugen während einer begrenzten Zeit eine Erleichterung für das Erreichen der Zielwerte gewährt werden (Art. 12 Abs. 4 CO2-Gesetz). Die Erleichterung wird an den Anteil Elektrofahrzeuge in der Neuwagenflotte geknüpft und soll somit einen zusätzlichen Anreiz setzen, vermehrt Fahrzeuge mit CO2- Emissionen mit 0 g CO2/km bzw. 0 g CO2/tkm in Verkehr zu setzen (Abs. 1). Analog zur entsprechenden Regelung in der EU werden unter Berücksichtigung der Schweizer Marktgegebenheiten Schwellenwerte für den Anteil von Elektrofahrzeugen definiert. Überschreitet der Anteil Elektrofahrzeuge einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs diesen Schwellenwert, werden die durchschnittlichen CO2- Emissionen der Neuwagenflotte rechnerisch um die Überschreitung in Prozent vermindert, wobei sie bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern um höchstens 5 Prozent und bei den schweren Fahrzeugen um höchstens 3 Prozent reduziert werden (Abs. 2). Das Verfehlen der Schwellenwerte hat keine Konsequenz.

5. Abschnitt: Berechnung der CO2-Emissionen und der individuellen Zielvorgabe sowie die Berechnung und Erhebung der Sanktion

Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines

Grossimporteurs

Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich wie bisher aus dem Mittelwert der CO2-Emissionen der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge. Der Inhalt des bisherigen Absatzes 1 wird damit übernommen und zudem im neuen Anhang 4c differenziert nach den Fahrzeugarten in Berechnungsformeln ausgeführt. Diese enthalten insbesondere auch die Erleichterungen gemäss den Artikeln 26 bis 26c. Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 sind obsolet und werden aufgehoben.

Für schwere Fahrzeuge (Ziffer 1.2 des Anhangs 4c) wird wie bei der Berechnung der individuellen Zielvorgabe auf eine Unterteilung in Untergruppen abgestellt. Die CO2-Mittelwerte nach Untergruppe in der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs werden für die Berechnung der massgebenden CO2- Emissionen gewichtet mit den Untergruppen-Anteilen in der Neuwagenflotte des Importeurs und den je Untergruppe fixen Gewichtungsfaktoren für Kilometerleistung und Nutzlast.

Art. 27a Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs

Bei schweren Fahrzeugen wird, analog zur Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Neuwagenflotten von Grossimporteuren, der Gewichtungsfaktor für Kilometerleistung und Nutzlast eingerechnet. Die Berechnungsformel wird im Detail ausgeführt in Ziffer 2 von Anhang 4c.