Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Art. 29 Abs. 1
Die Bestimmung zur Festlegung der Sanktionsbeträge wird um die EU-Verordnung 2019/1242, die für die Festlegung der Höhe der CO2-Sanktion für schwere Fahrzeuge herangezogen wird, ergänzt.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 2
Sanktion bei Grossimporteuren
Die Bestimmung zur Rundung von Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, wird auf die schweren Fahrzeuge erweitert. Zudem wird die Sachüberschrift redaktionell angepasst.
Art. 35 Sachüberschrift, Abs 1bisund 3
Sanktion bei Kleinimporteuren
Die Bestimmung, wonach die CO2-Sanktion bei Kleinimporteuren vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten ist, gilt nicht für die schweren Fahrzeuge. Bei dieser Fahrzeugkategorie wird die CO2-Sanktion unabhängig vom Status Gross- oder Kleinimporteur erst im Folgejahr berechnet. Dies wird entsprechend präzisiert. Der bisherige Absatz 3 betraf das Jahr 2022 und wird deshalb aufgehoben. Zudem wird die Sachüberschrift redaktionell angepasst.
6. Abschnitt: Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit
Art. 36
Der bisherige 6. Abschnitt, der einzig Artikel 36 enthielt, wird aufgehoben. Dieser regelte die Berichterstattung an die zuständigen parlamentarischen Kommissionen sowie die Information der Öffentlichkeit. Die Publikation von Informationen zu Importeuren und Fahrzeugflotten sowie die Berichterstattung über die Erreichung der Zielwerte sind neu in den Artikeln 13a und 13b des revidierten CO2-Gesetzes festgehalten.
7. Abschnitt: Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes
Art. 37
Der bisherige 7. Abschnitt, der einzig Artikel 37 enthielt, wird aufgehoben. Dieser regelte die Verwendung des Ertrags aus der CO2-Sanktion. Mit Blick auf das revidierte CO2-Gesetz besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf mehr. Der bisher in Absatz 1 festgehaltene Grundsatz, wonach der Ertrag dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen wird, ist bereits im Artikel 37 des CO2-Gesetzes geregelt. Die detaillierte Definition des dem Fonds zuzuweisenden Ertrags auf Verordnungsstufe wird nicht mehr als nötig erachtet. Die Kosten des Vollzugs sollen gemäss Artikel 38 des revidierten CO2-Gesetzes aus den Erträgen der CO2-Abgabe entschädigt werden. Nach den gängigen Buchlegungsregeln sollen künftig Verzugszinsen als Ertrag sowie Debitorenverluste und Delkredere als Ertragsminderung verbucht werden. Rückerstattungszinsen werden als Vollzugsaufwand gerechnet.
4. Kapitel: Emissionshandelssystem
1. Abschnitt: Betreiber von Anlagen
Art. 42 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a
Die freiwillige Teilnahme am EHS nach Artikel 15 CO2-Gesetz soll neu allen Betreibern von Anlagen mit einer installierten Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 10 MW offenstehen. Die Voraussetzung der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit fällt weg, Absatz 1 wird entsprechend angepasst und Absatz 3 Buchstabe a wird aufgehoben.