Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Datenquelle unterschieden. Wenn ein schweres Fahrzeug über eine Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine elektronische Übereinstimmungsbescheinigung verfügt, gilt die Datenbekanntgabe an das ASTRA damit als erledigt (Bst. a); andernfalls müssen die Daten vom Importeur aktiv an das BFE bekanntgegeben werden (Bst. b) und das BFE stellt dafür eine Bescheinigung aus.
Importeure von schweren Fahrzeugen müssen die Daten für die Sanktionsberechnung dem BFE bis zum 31. März des Folgejahrs bekanntgeben (Abs. 2). Eine Bekanntgabe vor dem ersten Inverkehrsetzen wird nicht verlangt, weil die für die Sanktionsberechnung erforderlichen VECTO-Daten (vgl. Art. 25a) zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht zwingend aus der elektronischen Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich bzw. noch unvollständig sind. Damit haben die Importeure die Möglichkeit, die Daten bei Bedarf beim Fahrzeughersteller anzufragen und gegebenenfalls gesammelt einzureichen.
Abweichend von den Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen werden die Pflichten der Importeure nicht nach Gross- und Kleinimporteuren unterschieden. Auch die Vorgabe, dass Kleinimporteure eine Sanktion dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs entrichten müssen (vgl. Art. 35), gilt bei schweren Fahrzeugen nicht.
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1
Bestimmung der CO2-Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder leichten Sattelschleppers
Aufgrund des neuen Artikels 25a, der die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs regelt, wird die Sachüberschrift sowie Absatz 1 von Artikel 25 präzisiert bzw. die Bestimmung auf Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper eingeschränkt.
Art. 25a Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
Bei den schweren Fahrzeugen werden für die Berechnung der CO2-Sanktion die CO2-Emissionswerte auf der Basis des VECTO-Simulationsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) 2017/2400 verwendet. Im Gegensatz zu den Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern sind die CO2- Emissionen in Gramm je Tonnenkilometer die massgebliche Bemessungsgrösse, da bei den schweren Fahrzeugen zusätzlich zur gefahrenen Strecke die transportierte Last im Vordergrund steht. Die Berechnung der CO2-Emissionswerte eines schweren Fahrzeugs basiert auf Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 (Abs. 1 Bst. b). Dabei wird je Fahrzeug ein über die verschiedenen Einsatzprofile aggregierter Emissionswert herangezogen. Anlässlich des VECTO-Verfahrens wird jedes Fahrzeug einer Fahrzeuguntergruppe zugeordnet. Der Emissionswert sowie die jeweilige Untergruppe sind in der Übereinstimmungsbescheinigung (Position 49.5 bzw. 49.7) oder im Kundeninformationsblatt gemäss der Verordnung (EU) 2017/2400 ersichtlich. Falls die Information zur Fahrzeuguntergruppe fehlt und sie auch nicht aus den weiteren Daten bestimmt werden kann, etwa weil die Angaben zum Führerhaus fehlen, wird das Fahrzeug entsprechend Anhang I Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 der Fahrzeuguntergruppe «LH» (long-haul, Fernverkehr) zugeordnet (Abs. 1 Bst. a).
Können die CO2-Emissionen nicht gemäss Absatz 1 bestimmt werden, so gilt analog zu den anderen Fahrzeugarten und in Abhängigkeit der jeweiligen Fahrzeuguntergruppe ein Pauschalwert (Abs. 2 Bst. a) Für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge gilt ein Emissionswert von 0 g CO2/tkm (Abs. 2 Bst. b).
4. Abschnitt: Berücksichtigung von CO2-Verminderungen sowie Erleichterungen
Art. 26 Verminderung durch Ökoinnovationen
Der bisherige Artikel 26 wird thematisch auf die zwei Artikel 26 und 26a (neu) aufgeteilt und wo nötig präzisiert. Die in Artikel 26 enthaltene Bestimmung zur anrechenbaren Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen durch den Einsatz von Ökoinnovationen entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 26 Absatz 1. Anrechenbar bleiben weiterhin jene Technologien, welche auch von