Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

CO2 keine Emissionsrechte abgegeben werden müssen, darf dieses weder beim Gebrauch noch im Rahmen der Entsorgung des Produkts in die Atmosphäre gelangen können. Die geologische Speicherung ist auch in genehmigten Speicherstätten in Vertragsstaaten des EWR möglich; im EWR ist auch die dauerhafte chemische Bindung in Produkten gemäss den Regeln im EU EHS zulässig (Bst. b). Für CO2, das abgeschieden und anschliessend genutzt und emittiert wird, bleibt die Abgabepflicht für den Betreiber der Anlagen, der das CO2 verursacht hat, bestehen. Dies unabhängig der Art und Weise, des Zeitpunkts und des Orts der Nutzung.

5. Abschnitt: Emissionshandelsregister

Art. 65 Bst. g

Buchstabe g wird ergänzt, da sich Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung neu in einem bestimmten Umfang Bescheinigungen für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen können (vgl. Art. 72e)

5. Kapitel: Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1. Abschnitt: Voraussetzungen und Inhalt

Art. 66 Voraussetzungen

Betreiber von Anlagen, die eine wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben, können sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen jährlich bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). Dafür erhalten sie die bereits bezahlte CO2-Abgabe zurückerstattet. Für die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude sowie für Privatpersonen soll hingegen weiterhin keine Befreiung möglich sein. Bei Arealen, Mischnutzungen und Wärmelieferanten müssen daher mindestens 60 Prozent der ausgestossenen Treibhausgasemissionen am Standort auf eine befreiungsberechtigte Tätigkeit zurückgehen (Abs. 1).

Absatz 2 definiert die wirtschaftliche Tätigkeit. Diese liegt in Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten dann vor, wenn der Betreiber im Handelsregister eingetragen ist (Bst. a) und über eine UID-Nummer verfügt (Bst. b). In Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten, wird die wirtschaftliche Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht und unterliegt weder dem Bundesgesetz vom 21. Juni 201948 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) noch der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 200149 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).

Die Verminderungsverpflichtung ist als klimapolitisches Instrument für treibhausgasintensive Industrie und Gewerbe vorgesehen, nicht für den Wohnungsbereich, wo die CO2-Abgabe Einsparungen auslösen soll. Entsprechend gilt die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude nicht als wirtschaftliche Tätigkeit und bleibt CO2-Abgabepflichtig (Abs. 3).

Als öffentlich-rechtliche Tätigkeit im Sinne der CO2-Gesetzgebung gelten Tätigkeiten, die durch das Gemeinwesen erbracht werden und dem öffentlichen Beschaffungswesen (BöB oder IVöB) unterliegen (Abs. 4). Absatz 5 nennt die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten, für die eine Verminderungsverpflichtung möglich ist. Es handelt sich um Tätigkeiten, bei denen ein offensichtlicher Wettbewerb zu nicht öffentlich-rechtlichen Anbietern besteht. Analog den nicht öffentlich-rechtlichen Produzenten von Fernwärme oder Fernkälte, können öffentlich-rechtliche Produzenten eine Verminderungsverpflichtung eingehen, sofern höchstens 40 Prozent der eingesetzten fossilen Brennstoffe für die Herstellung von Raumwärme oder Kälte für Wohngebäude eingesetzt werden (Bst. e).

48 SR 172.056.1

49 SR 172.056.5