Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Art. 46 Abs. 2

Die anteilsmässige Kürzung der kostenlosen Zuteilung für den Fall, dass die verfügbare Menge an Emissionsrechten nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu erfüllen, wird neu in Artikel 19 Absatz 7 des CO2-Gesetzes geregelt. Wie bisher darf die Summe der im Voraus für die Zuteilungszeiträume 2021- 2025 und 2026-2030 (vgl. Anhang 9 Ziffer 2.3 der CO2-Verordnung) berechneten zuzuteilenden Mengen an Emissionsrechten die jährlich maximal für die kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten nicht übersteigen. Diese Menge entspricht der Menge an Emissionsrechten nach Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes, abzüglich der Reserve für künftige oder stark wachsende EHS-Teilnehmer nach Artikel 18 Absatz 3 des CO2-Gesetzes. Übersteigt die Summe der im Voraus berechneten zuzuteilenden Emissionsrechte die verfügbare Menge an Emissionsrechten, wird weiterhin eine lineare Kürzung aller Zuteilungen mittels eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors vorgenommen. Dieser kann neu bis auf 5 Prozent begrenzt werden, soweit dafür zurückbehaltene Emissionsrechte nach Artikel 45 Absatz 2 der CO2-Verordnung zur Verfügung stehen, die nicht kostenlos zugeteilt werden. Aufgrund der Reduktion der maximal verfügbaren Emissionsrechte nach Artikel 45 Absatz 1 der CO2-Verordnung (vgl. Erläuterungen zur Änderung von Anh. 8 Ziff. 1), wird der sektorübergreifende Korrekturfaktor für das Jahr 2025 neu berechnet.

1a. Abschnitt: Betreiber von Luftfahrzeugen

Art. 46e Abs. 3 und 4

Im Einklang mit den Regulierungen der EU behält das BAFU ab 2025 keine Emissionsrechte für neue oder wachstumsstarke Betreiber von Luftfahrzeugen zurück. Bereits im Jahr 2024 wurden gemäss der Übergangsbestimmung in Artikel 146y keine solchen Emissionsrechte mehr zurückbehalten. Die Absätze 3 und 4 von Artikel 46e werden daher aufgehoben.

3. Abschnitt: Datenerhebung und Monitoring

Art. 52 Abs. 1 und 5

Absatz 1 wird redaktionell überarbeitet.

Der in der bisherigen Bestimmung genannte Verweis auf die Richtlinie 2003/87/EG der EU46 sowie die dazugehörige Fussnote wird aktualisiert. Wie bisher müssen Luftfahrzeugbetreiber, die bestimmte Schwellenwerte unterschreiten und deshalb als Kleinemittenten gelten, ihren Monitoringbericht nicht verifizieren lassen, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind. Der Luftfahrzeugbetreiber muss das von der EU nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zugelassene Instrument benutzen und dabei die von Eurocontrol generierten Daten unverändert übernehmen.47 Verändert der Luftfahrzeugbetreiber diese Daten nachträglich, muss der Monitoringbericht in jedem Fall verifiziert werden. Dies wird mit der vorliegenden Änderung präzisiert (Abs. 5).

4. Abschnitt: Plicht zur Abgabe von Emissionsrechten

Art. 55 Abs. 1bis

Für CO2, das abgeschieden und dauerhaft gespeichert oder chemisch gebunden und somit nicht emittiert wird, müssen keine Emissionsrechte abgegeben werden. Beantragt werden kann dies für in der Schweiz dauerhaft geologisch gespeichertes oder chemisch gebundenes CO2, wenn die Anforderungen gemäss Anhang 19 erfüllt sind (Bst. a). Damit für in Produkten chemisch gebundenes

46 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795, ABl. L, 2024/795, 29.2.2024.

47 Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25.