Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

1b. Abschnitt: Unterstützung von Projekten zur Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung

Art. 112 Förderberechtigung

In Absatz 1 wird der Verweis auf den entsprechenden Artikel des CO2-Gesetzes aktualisiert. Neu ist die Förderung der Geothermie in Artikel 34a Absatz 2 festgehalten.

Das neue Förderinstrument für die indirekte Nutzung der Geothermie wird in Absatz 2 von Artikel 112 aufgenommen. Es wird festgehalten, dass dieses lediglich jene Projekte der indirekten Nutzung hydrothermaler Ressourcen betrifft, bei welchen sich die direkte Nutzung zur Wärmeproduktion als unmöglich erwies. Absatz 3 legt die Höhe der Finanzhilfen dieses Instruments auf 40 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Das Verfahren zur Beantragung der Förderung sowie die Förderbedingungen sind im neuen Anhang 12a geregelt.

Art. 113 Gesuch

In Bezug auf Gesuche um Unterstützung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung ändert sich nichts. Der Artikel wird lediglich um die indirekte Nutzung hydrothermaler Ressourcen ergänzt. Für Gesuche um Unterstützung der Erschliessung im Falle einer alternativen, indirekten Nutzung gelten die gleichen Grundsätze. Absatz 3 weist ausdrücklich darauf hin, dass für Gesuche um Unterstützung der Erschliessung im Hinblick auf die indirekte Nutzung der Geothermie die Anforderungen gelten, die in Anhang 12a festgelegt sind. Die weiteren Änderungen des Artikels sind redaktioneller Art.

Art. 113a Abs. 2

In diesem Absatz wird festgelegt, dass die begrenzten verfügbaren Mittel zur Förderung der Nutzung der Geothermie (Art. 34a Abs. 1 Bst. a und b des CO₂-Gesetzes) in erster Linie für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden (Art. 34a Abs. 1 Bst. a des CO₂-Gesetzes).

1c. Abschnitt: Förderung von neuen oder erheblich erweiterten Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase

Art. 113c Förderberechtigung

Die Förderbeiträge werden beschränkt auf Biomethananlagen. Andere Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Gasen, zum Beispiel von synthetischem Methan oder Wasserstoff, erhalten über diesen Abschnitt keinen Förderbeitrag (Abs. 1). Der Bundesrat sieht beim Biomethan den dringendsten Handlungsbedarf. Als Neuanlage gilt, wenn vorgängig entweder keine Biomethananlage oder Bestandteile davon an diesem Standort bestanden haben, oder, wenn eine bestehende Anlage umfassend ersetzt wird (Abs. 2 Bst. a). Als gleicher Standort gilt die Parzelle oder, wenn es sich aus dem Kontext ergibt, auch Nachbarparzellen, sofern eine genügende räumliche Nähe besteht. Von einem umfassenden Ersatz ist dann auszugehen, wenn die notwendige Investition annähernd so gross ist wie diejenige in eine vergleichbare, tatsächlich neue Anlage. Allenfalls verbleibende Anlagenteile dürfen zudem höchstens von untergeordneter Bedeutung sein.

Ebenfalls als Neuanlagen gelten bestehende Biogasanlagen, die von der Stromproduktion vollständig auf die Biomethanproduktion umgerüstet werden (Abs. 2 Bst. b).

Von einer erheblichen Erweiterung wird ausgegangen, wenn durch bauliche Massnahmen die Biomethanproduktion im Vergleich zur Durchschnittsproduktion der letzten drei Betriebsjahre um mindestens 25 Prozent gesteigert wird (Abs. 3). Liegen noch keine drei Betriebsjahre vor, wird kein Investitionsbeitrag gesprochen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Anlagen, die auch Strom produzieren und dafür eine Förderung erhalten. Durch einen definitiven Rückzug aus dem Fördergefäss (z.B. Einspeisevergütungssystem,