Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe

1. Abschnitt: Berechnung der Erträge aus der CO2-Abgabe

Art. 103a

Der Ertrag aus der CO2-Abgabe berechnet sich gemäss Artikel°38 CO2-Gesetz aus den laufenden Einnahmen abzüglich der Vollzugsentschädigung. Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Abbildung der heutigen Praxis wird in diesem Artikel der Ertrag aus der CO2-Abgabe als Reinertrag der Abgabe spezifiziert. Er umfasst die laufenden Einnahmen gemäss Artikel°3 Absatz°6 Buchstabe a i.V.m. Artikel°3 Absatz°4 des Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 200559 (FHG). Davon werden die Vollzugsentschädigungen gemäss Artikel°132 sowie die erlittenen und die mutmasslichen Debitorenverluste (Delkredere) abgezogen (Abs. 2).

Absatz 1 definiert die laufenden Einnahmen. Diese setzen sich zusammen aus den Bruttoeingängen der CO2-Abgabe abzüglich der Rückerstattungen (Art. 17, 31 und 32c CO2-Gesetz) sowie des Anteils des Fürstentum Liechtensteins gemäss Artikel°6 der Vereinbarung vom 14. April 201160 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein.

1a. Abschnitt: Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Art. 104 Abs. 1 Einleitungssatz

Der Einleitungssatz wird rein redaktionell angepasst an den veränderten Wortlaut von Art. 34 CO2- Gesetz.

Art. 104a Ergänzungsbeitrag

Die Höhe des Ergänzungsbeitrages an die einzelnen Kantone bemisst sich gemäss Artikel 52 Absatz 4 EnG an der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Die Wirksamkeit setzt die aus der Förderung erzielte Energie- und CO2-Wirkung (über die Lebensdauer der Massnahmen) ins Verhältnis zu den kantonalen Ausgaben. In diesem neuen Artikel wird festgehalten, dass der Ergänzungsbeitrag einerseits aus einem Mindestbeitrag und einem Zusatzbeitrag besteht.

In einem ersten Schritt werden bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrages für alle Kantone für die bewilligten jährlichen Kredite ein Mindestbeitrag (=«Basisfaktor» multipliziert mit dem kantonalen Kredit) und anschliessend in einem zweiten Schritt ein Zusatzbeitrag in Abhängigkeit der Wirksamkeit berechnet. Die Kantone erhalten dabei bis maximal das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits, sofern genügend Mittel vorhanden sind.61

Diese Regelung wurde in Absprache mit dem Vorstand der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren festgelegt. Da die Kantone hohe Kredite für die Förderung sprechen und die Mittel aus der CO2- Teilzweckbindung begrenzt sind, führt eine Verteilung rein nach Wirksamkeit und der Höhe der kantonalen Kredite ohne Einführung eines Mindestbeitrags zu starken Unterschieden zwischen den Kantonen und von Jahr zu Jahr. Für die Steuerung der kantonalen Förderprogramme ist jedoch die Planungssicherheit wichtig, weshalb sich die Energiedirektoren grossmehrheitlich für diese Berechnungsmethode ausgesprochen haben.

59SR 611.0

60 SR 0.641.751.411

61 Die Berechnung des Basisfaktors sowie des Ergänzungsbeitrags ist in der Prozessbeschreibung Gebäudeprogramm des Bundes für die Kantone festgelegt und detailliert beschrieben.