Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Rückerstattungsdaten in der Anwendung bildet (Abs. 3). Zur Wahrung der Rechtssicherheit kann der Betreiber die Rückerstattung nur innert 6 Monaten seit der Ausstellung der Bestätigung des BAFU beantragen (Abs. 3bis). Der bisherige Absatz 3biswird neu Absatz 3ter. Er enthält zusätzlich die Verpflichtung, dem BAZG auf Verlangen die Bestätigung des BAFU über die rückerstattungsberechtigte Brennstoffmenge vorzulegen.

Art. 98c Abs. 3 Bst. a und b

Die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung umfasst neu zwei Elemente. Einerseits muss der Antrag zur Bestätigung der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge innert der Frist nach Artikel 98b Absatz 1 beim BAFU eingereicht werden (Bst. a). Andererseits ist die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags innert der Frist nach Artikel 98b Absatz 3bisbeim BAZG zu beantragen (Bst. b). Wird eine der zwei Fristen nicht eingehalten, ist der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt.

Art. 98d Nichterfüllung der Investitionspflicht für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS

teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

Diese Regulierung war bis anhin in Artikel 76 abgebildet und wird inhaltlich unverändert weitergeführt. Da neu Betreiber von WKK-Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung nicht mehr unter die Investitionspflicht fallen, wird die Regulierung verschoben. Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen seine Investitionspflicht nicht, werden durch das BAFU 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a CO2-Gesetz eingesetzt wurden, zurückgefordert (Abs. 1). Die so zurückbezahlten Beträge gelten als Einnahmen der CO2-Abgabe (Abs. 2).

Art. 99 Abs. 3 Bst. c

Per 1. Januar 2022 wurde die CO2-Abgabe auf den höchstmöglichen Satz angehoben. Eine weitere Erhöhung ist im revidierten Gesetz nicht vorgesehen. Die je nach Brennstoffart gültigen Abgabesätze sind in der neuen Applikation des BAZG hinterlegt. Deshalb kann auf die Angabe des Abgabesatzes verzichtet werden.

Art. 100 Abs. 2 und 3

In Analogie zur entsprechenden Bestimmung für die Rückerstattung der Mineralölsteuer (Art. 48 der Mineralölsteuerverordnung) wird die Verwirkungsfrist zur Einreichung von Rückerstattungsgesuchen für zu nicht energetischen Zwecken genutzte Brennstoffe verkürzt. Für Brennstoffe, für die die Rückerstattung gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 nach dem Verbrauch geltend gemacht wird, muss das Gesuch innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Brennstoff verbraucht wurde, eingereicht werden. Wird die Rückerstattung aufgrund der eingekauften Menge geltend gemacht, so ist das Gesuch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Brennstoff eingekauft wurde, einzureichen (Abs. 2).

Die Erfahrung zeigt, dass die weitaus meisten rückerstattungsberechtigten Personen ihre Rückerstattungsgesuche bereits heute innerhalb der neuen Verwirkungsfrist einreichen. Von der verkürzten Einreichungsfrist sind somit nur wenige Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller betroffen. Mit entsprechenden organisatorischen Massnahmen ist es auch diesen möglich und zumutbar, innerhalb der verkürzten Frist ein Rückerstattungsgesuch einzureichen. Die Verkürzung der Frist erfolgt im Einklang mit den Budgetierungsrichtlinien des Bundes. Jährlich müssen im Voranschlag Rückstellungen für Rückerstattungen gebildet werden, welche die Vorjahre betreffen. Die verkürzte Verwirkungsfrist führt dazu, dass weniger Rückstellungen gebildet werden müssen.

Absatz 3 bestimmt, dass der Rückerstattungsanspruch bei verspätet eingereichten Gesuchen verwirkt.