Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Betriebskostenbeitrag) wird eine Förderung jedoch möglich (Abs. 4 Bst. a). Ebenfalls ausgeschlossen von der Förderung sind Anlagen während 10 Jahren ab Erhalt eines anderweitigen Förderbeitrages auf Bundesebene; insbesondere gelten hierbei Förderbeiträge im Rahmen des EnG (insb. Investitionsbeiträge, Beiträge für Forschungs- oder P&D-Projekte), des CO2-Gesetzes oder des KlG (Abs. 4 Bst. b). Der Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Fördertranche ist dabei massgebend. Anlagen, die ihren Wärmeenergiebedarf nicht mit erneuerbaren Energien decken, sind von der Förderung ebenfalls ausgeschlossen. Über diese Anforderung wird sichergestellt, dass geförderte Anlagen nicht mit fossilen Energieträgern beheizt werden (Abs. 4 Bst. c). Der ökologische Mehrwert kann vom Biomethanproduzenten frei gehandelt werden.
Für den Vollzug des Förderinstruments ist das BFE zuständig, das Fördergesuch ist dort einzureichen (Abs. 5).
Art. 113d Förderbeitrag
Der Förderbeitrag besteht aus einem einmaligen Investitionsbeitrag. Massgebend für die Höhe des Förderbeitrags ist die Kapazität der Aufbereitungsanlage, mit unterschiedlichen Ansätzen in drei Leistungsbereichen (Abs. 1). Für erhebliche Erweiterungen gelten tiefere Fördersätze (Abs. 2). Die Kapazität der Aufbereitungsanlage darf die Aufnahmekapazität des Gasnetzes nicht überschreiten, ansonsten ist letztere förderrelevant.
Eine Anlage kann maximal einen Förderbeitrag von 2,8 Millionen Franken erhalten (alle Anlagetypen) (Abs. 3 Bst. a). Zusätzlich besteht das Kriterium, dass die Höhe des Förderbeitrags maximal 30 Prozent der tatsächlich entstandenen und anrechenbaren Investitionskosten für die Anlage betragen kann (Abs. 3 Bst. b). Dies ist auf sehr unterschiedlich hohe Kosten, insbesondere für Erweiterungen, zurückzuführen und soll einer Übervergütung vorbeugen. Anrechenbar sind Kosten, die für die Biomethanproduktion notwendig sind. Nicht anrechenbar sind etwa Kosten für Grundstücke, Strassen und Fahrzeuge. Eine detaillierte Definition der Systemgrenzen wird das BFE in einer Richtlinie festhalten.
Bei Anlagen in Abwasserreinigungsanlagen und bestehenden Anlagen, die von der Stromproduktion auf die Biomethanproduktion umgerüstet werden, wird nur die Aufbereitung und Einspeisung gefördert, nicht die Gasproduktion. Folglich erhalten diese nur 15 Prozent des Fördersatzes nach Absatz 1 und 2 (Abs. 4).
Wenn die Produktions- und Aufbereitungsanlage nicht im gleichen Besitz ist, kann für diese Anlagenkomponenten separat ein Gesuch gestellt werden. Die Aufteilung des Förderbeitrags ist in Absatz 5 geregelt.
Förderbeiträge unter 100'000 Franken werden nicht ausbezahlt (Abs. 6), was bedingt, dass die geförderten Anlagen eine bestimmte Grösse ausweisen müssen.
Gemäss Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe d CO2-Gesetz sind netzeinspeisende Anlagen vorrangig zu behandeln.
Die weiteren Prozessschritte und die Prioritätenordnung gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199062 (SuG) wird das BFE im Rahmen einer Richtlinie präzisieren.
Über die Bevorzugung von netzeinspeisenden Anlagen hinaus ist eine Berücksichtigung nach Eingangsdatum des Gesuchs vorgesehen. Gehen an einem Tag mehrere Gesuche für netzeinspeisende Anlagen ein, die nicht alle berücksichtigt werden können, soll das Projekt mit der grössten Leistung Vorrang haben. Gesuche, für welche die Mittel für eine vollständige Finanzierung nicht ausreichen, werden abgelehnt. Es ist keine Warteliste vorgesehen. Ein neues Gesuch kann im folgenden Jahr eingereicht werden.
Geplant ist zudem, dass das BFE in einer Zusicherung dem Grundsatz nach zunächst vorläufig den maximalen Förderbeitrag festlegt. Die Zusicherung gilt für die im Gesuch beschriebene Anlage und
62 SR 616.1