Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Für die Anerkennung und Ausstellung entscheidend ist, dass der Partnerstaat die Übertragung der Emissionsverminderung vorgenommen hat (Abs. 2). Nur so kann sichergestellt werden, dass keine Doppelzählung unter dem Übereinkommen von Paris erfolgt. Ein Handel mit virtuellem Biogas zur Anrechnung an das EHS oder an die Verminderungsverpflichtung ist ohne Vorliegen der Übertragung der Emissionsverminderung nicht zulässig.

Der ökologische Mehrwert des virtuellen Biogases ist mit der Ausstellung der internationalen Bescheinigung abgegolten (Abs. 3). Eine Anrechnung an weitere Instrumente oder an weitere Verpflichtungen neben dem EHS oder der Verminderungsverpflichtung ist damit nicht mehr möglich. Insbesondere sind diese internationalen Bescheinigungen nicht für die Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen (siehe Art. 90 Abs. 1).

Die internationalen Bescheinigungen werden nicht an den Gesuchsteller ausgestellt. Er wird über die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen in Form einer Verfügung informiert. Die internationalen Bescheinigungen bleiben jedoch im Emissionshandelsregister auf einem Konto der Schweiz, bzw. werden dort stillgelegt (siehe Art. 92d Abs. 2). Damit sollen Spekulationen mit diesen internationalen Bescheinigungen verhindert werden.

Art. 92f Anrechnung der Verminderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen

erneuerbaren Gases

Die Anrechnung des virtuellen Biogases bei EHS-Unternehmen und Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung erfolgt im Rahmen des ordentlichen Monitorings dieser Unternehmen. Sie melden dem BAFU, wie hoch der Anteil an eingekauften und mit internationalen Bescheinigungen gedeckten virtuellem Biogas ist. Dabei muss das Unternehmen die internationalen Bescheinigungen nicht aufweisen können, aber den Nachweis erbringen, dass z.B. der Importeur diese Mengen vom BAFU ausgestellt bekommen hat. Dies wird in Absatz 1 geregelt. Nicht explizit geregelt ist der Weg der Herkunftsnachweise. Auf Stufe einer Vollzugsmitteilung soll jedoch beschrieben werden, welche Rolle das HKN-Register beim Nachweis der Anforderungen spielen kann.

In Absatz 2 wird präzisiert, dass die internationalen Bescheinigungen für die Anrechnung stillgelegt werden müssen. Dies erfolgt durch das BAFU.

8. Kapitel: CO2-Abgabe

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe

Art. 96a

Der Artikel zur Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen mit Verminderungsverpflichtung wird aufgehoben, da der Artikel 31a CO2-Gesetz in der bisherigen Version nach 2024 nicht weitergeführt wird.

Art. 96b Abs. 4, 6, 7 und 8

Ab 2025 steht beim BAZG eine digitalisierte Anwendung zur Verfügung, welche dem Gesuchsteller ermöglicht, die Rückerstattung der CO2-Abgabe über eine Online-Plattform zu beantragen. Die Bearbeitung der erfassten Daten beim BAZG erfolgt automatisiert.

Die Einführung der digitalisierten Anwendung erfordert eine Anpassung des Verfahrens für die Rückerstattung an Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken. Neu leitet das BAFU das Gesuch nach erfolgter Prüfung nicht mehr an das BAZG weiter, sondern stellt dem Betreiber des fossil-thermischen Kraftwerks eine Bestätigung über die Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge und der Teilrückerstattung aus (Abs. 4). Die ab 2025 zur Verfügung stehende digitalisierte Anwendung ermöglicht dem Betreiber der Anlage, die Daten für die Rückerstattung anschliessend über die Online-Plattform des BAZG zu erfassen. Die Bestätigung des BAFU bildet die Grundlage für die Erfassung der Rückerstattungsdaten in der digitalisierten Anwendung. Zur Wahrung der Rechtssicherheit kann der