Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Werden mehr Fördergesuche eingereicht als Mittel zur Verfügung stehen, so ist eine Prioritätenordnung anhand der erwarteten Einsparungen von Treibhausgasemissionen pro thermische Kollektornennleistung vorgesehen. Das BFE wird die Prioritätenordnung gemäss SuG in einer Richtlinie festlegen. Damit werden die Anlagen mit der höchsten Fördereffizienz in Bezug auf CO2- Verminderungen zuerst berücksichtigt. Eine Warteliste wird nicht geführt. Für nicht berücksichtigte Projekte kann im Folgejahr erneut ein Gesuch eingereicht werden.

Für die Richtlinie sind ebenfalls folgende Inhalte zum Förderprozess vorgesehen: Sind die Voraussetzungen nach Artikel 113e erfüllt, so ist eine Zusicherung der Förderung dem Grundsatz nach vorgesehen. Dabei legt das BFE anhand der geplanten Anlagenleistung den voraussichtlichen Förderbetrag fest und sichert diesen mittels Verfügung zu. Wird die Anlagenleistung während der Realisierungsphase über den zugesicherten Wert erhöht, so wird eine Förderung für den zusätzlichen Teil nur gewährt, wenn genügend Mittel zur Verfügung stehen.

Die Realisierung und Inbetriebnahme der Anlage soll innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt der Zusicherung erfolgen, andernfalls entfällt der Förderanspruch. Das BFE kann diese Frist auf Gesuch hin um 12 Monate verlängern, sofern für die Verzögerung Gründe vorliegen, die der Projektant nicht zu verantworten hat. Die Inbetriebnahme ist dem BFE mittels unterzeichneten Inbetriebnahmeprotokolls zu melden und bildet die Grundlage für die Auszahlung einer Fördertranche. Nach der Inbetriebnahme muss dem BFE eine detaillierte Kostenrechnung für die Anlage vorgelegt werden.

Nach der Inbetriebnahmemeldung und dem Vorlegen der detaillierten Kostenabrechnung wird der Förderbetrag basierend auf der effektiven Anlagenleistung definitiv festgesetzt. Geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 113e nicht erfüllt werden, erlischt der Anspruch auf eine Förderung und bereits getätigte Zahlungen müssen zurückerstattet werden.

Art. 113g Rückforderung

Da die Anlagen mit einem substanziellen Förderbeitrag unterstützt werden, soll auch sichergestellt werden, dass sie entsprechend den Erwartungen funktionieren. Zur Überprüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage ist dem BFE deshalb während drei Jahren jährlich der monatliche genutzte Solarertrag in kWh zu melden. Beträgt der genutzte Solarertrag, gemittelt über 3 Jahre, weniger als 80 Prozent des erwarteten Ertrages, kann der Förderbeitrag gestützt auf Artikel 28 SuG anteilsmässig zurückgefordert werden.

Art. 113h Monitoring und Veröffentlichung der Daten

Bisher gibt es in der Schweiz nur wenige Solarthermieanlagen, welche Wärme für gewerbliche und industrielle Prozesse produzieren. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse, Erfahrungen zu sammeln und Best-Practices für solche Anlagen zu generieren und die gewonnen Daten und Analysen, sofern keine Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens betroffen sind, zu veröffentlichen. Das BFE kann dementsprechend eine wissenschaftliche Begleitung für ausgewählte geförderte Anlagen veranlassen.

2. Abschnitt: Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 114 Abs. 1 Bst. d und 2

Neu wird in Artikel 114 Absatz 1 explizit festgehalten, neben dem positiven Umweltnutzen durch das Förderinstrument in den Bereichen Treibhausgasreduktion, Einsatz erneuerbarer Energien und sparsamer Umgang mit natürlichen Ressourcen keine weiteren Umweltziele erheblich beeinträchtigt werden dürfen. Zudem wird festgehalten, dass auch die Darlehensnehmenden einen Sitz in der Schweiz haben müssen. Weil der Technologiefonds als Umwelt- und Standortförderinstrument eingeführt wurde, wurde dies in der Praxis bereits bisher so umgesetzt. Ein explizites Aufnehmen in der Verordnung schafft Transparenz und mehr Rechtssicherheit.