Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Betreiber die Rückerstattung nur innert 6 Monaten seit der Ausstellung der Bestätigung des BAFU beantragen (Abs. 6).

Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU über die rückerstattungsberechtigte Brennstoffmenge und die Brennstoffrechnungen vorzulegen (Abs. 7). Die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung umfasst neu zwei Elemente. Einerseits muss der Antrag zur Bestätigung der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge innert der Frist nach Absatz 4 beim BAFU eingereicht werden (Abs. 8 Bst. a), andererseits ist die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags innert der Frist nach Absatz 6 beim BAZG zu beantragen (Bst. b). Wird eine der zwei Fristen nicht eingehalten, ist der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt.

Art. 97 Abs. 1 und 2

Absatz 1 und 2 werden an die ab 2025 mögliche digitalisierte Gesuchseinreichung beim BAZG angepasst. Das wichtigste Gesuchselement (Art und Menge der eingekauften Brennstoffe) wird namentlich genannt. Die übrigen erforderlichen Angaben für das Gesuch ergeben sich aus den Eingabemasken der Online-Plattform. Dies sind hauptsächlich administrative Angaben wie bspw. Kontoverbindungen oder zur Dauer des Geschäftsjahres.

Art. 98 Abs. 1 und 2

Mit der Änderung der Periodizität der Rückerstattungsgesuche für Betreiber von Anlagen im EHS oder mit einer Verminderungsverpflichtung in Absatz 1, wird der bis Ende 2021 geltende Zustand wieder hergestellt. In den Erläuterungen zur Änderung des Artikels auf den 1. Januar 2022 wurde in Aussicht gestellt, die betragsmässige Beschränkung der unterjährigen Rückerstattungsgesuche wieder aufzuheben, sobald dem BAZG eine digitalisierte Anwendung zur Verfügung steht, die eine automatisierte Verarbeitung der Gesuche zulässt. Dies ist ab 2025 der Fall.

In Absatz 2 wird die Frist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche für Betreiber von Anlagen im EHS oder mit einer Verminderungsverpflichtung leicht abgeändert. Anstelle des bisherigen Stichdatums 30. Juni für die im Vorjahr bzw. die im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bezahlten Abgaben, sind die Gesuche neu jeweils 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die mit der Abgabe belasteten Brennstoffe eingekauft wurden, einzureichen. Für den Grossteil der Gesuchsteller ändert sich de facto nichts, da das Kalenderjahr als Geschäftsjahr die Regel ist. Nur für Gesuchsteller mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr verkürzt sich die Einreichungsfrist von bis zu 17 auf 6 Monate. Das ist mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot gerechtfertigt; mit der bisherigen Regelung waren diese Gesuchsteller bezüglich der Frist bevorteilt.

Zudem führt die Änderung zu einer Vereinheitlichung der Gesuchsfrist für alle Rückerstattungen in den Bereichen Mineralölsteuer, CO2-Abgabe und Lenkungsabgabe auf VOC. Dies bringt für die entsprechenden digitalisierten Anwendungen des BAZG Synergien, indem einheitliche Plausibilitätsregeln für die automatisierte Prüfung der Einhaltung der Gesuchsfrist ermöglicht werden.

Art. 98b Abs. 1 Bst. f, Abs. 3, 3bisund 3ter

Die Einführung der digitalisierten Anwendung für die Rückerstattung der CO2-Abgabe beim BAZG erfordert auch eine Anpassung des Verfahrens für die Rückerstattung an Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen. Neu leitet das BAFU das Gesuch nach erfolgter Prüfung nicht mehr direkt an das BAZG weiter, sondern stellt dem Betreiber der WKK-Anlage eine Bestätigung über die Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge und der Teilrückerstattung aus (Abs. 1). In Buchstaben f wird präzisiert, dass die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung eingehalten sein müssen.

Die ab 2025 zur Verfügung stehende digitalisierte Anwendung ermöglicht dem Betreiber der WKK-Anlage, die Daten für die Rückerstattung über die Online-Plattform des BAZG zu erfassen. Dazu stellt das BAFU dem Betreiber der WKK-Anlage eine Bestätigung über die Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge aus, welche die Grundlage für die Erfassung der