Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
zu unterstützenden Prozesse sichergestellt und somit die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, dass die Anlage entsprechend den Erwartungen funktioniert.
Solaranlagen, welche bereits anderweitig durch den Bund unterstützt werden, sind von der Förderung ausgeschlossen (Abs. 2). Dazu gehören beispielsweise solche, welche über das Gebäudeprogramm oder solche, welche über Artikel 6 des KlG gefördert werden. Ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind Betreiber von Anlage im EHS, deren Treibhausgasemissionen vom EHS erfasst sind.
Absatz 3 präzisiert den Umgang mit Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 31 CO2-Gesetz eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind. Diese können eine Förderung beanspruchen, jedoch werden die Emissionsverminderungen, die auf geförderte Solaranlagen zurückzuführen sind, hinsichtlich der Erfüllung der Verminderungsverpflichtungen gemäss Artikel 74a nicht angerechnet.
Für den Vollzug des Förderinstruments ist das BFE zuständig, Gesuche sind dort einzureichen (Abs. 4). Das BFE wird die Inhalte des Gesuchs im Gesuchsformular oder der neu zu erarbeitenden Richtlinie „Förderprogramm Solarthermie für Prozesswärme“ aufführen. Vorgesehen sind aktuell
- ein technischer Projektbeschrieb inklusive Hydraulikschema, aus welchem der
Verwendungszweck der Wärme, die Temperaturniveaus und die Einbindung ins
Gesamtsystem hervorgehen;
- eine Auflistung der anrechenbaren voraussichtlichen Projektkosten basierend auf
Offerten oder fundierten Kostenschätzungen;
- die mittels eines dynamischen Simulationstools (Polysun, TRNSYS, oder gleichwertig) bestimmten monatlich nutzbaren Solarerträge aufgeteilt nach Verwendungszweck
(Prozesswärme und allfällige weitere Bereiche), unter Berücksichtigung des monatlichen Energiebedarfs des von der Solaranlage unterstützten Gesamtsystems;
- die Berechnung der geplanten Verminderung der Treibhausgasemissionen in CO2eq unter Berücksichtigung der durch die Anlage ersetzen Energieträger (die in Anhang 10 der CO2-Verordnung aufgeführten Emissionsfaktoren sind massgebend);
- eine Auflistung von allfälligen weiteren kantonalen oder kommunalen Förderbeiträgen;
- das geplante Baubeginn- und Inbetriebnahmedatum; und
- einen Nachweis der korrekten Integration der Anlage ins Gesamtsystem, ausgestellt durch eine vom Systemlieferanten und Anlagenbetreiber unabhängige Drittpartei.
Art. 113f Förderbeitrag
Projekte müssen bei Gesuchseinreichung baureif sein. Ein Investitionsbeitrag wird gemäss Artikel 26 SuG allerdings nur gewährt, wenn mit dem Bau der Anlage noch nicht begonnen wurde oder der frühere Baubeginn bewilligt worden ist. Wer ohne Zusicherung oder ohne Einverständnis eines früheren Baubeginns mit den Bauarbeiten der Anlage beginnt, erhält keinen Investitionsbeitrag.
Die Förderung beruht auf einem einmaligen Investitionsbeitrag und setzt sich aus einem Grundbeitrag von 2‘400 Franken und einem Leistungsbeitrag von 1‘000 Franken pro kW thermische Kollektorleistung zusammen. Dies entspricht einer Verdoppelung des Minimalansatzes für Solarthermieanlagen für Raumwärme und Warmwasser gemäss dem harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015).64 Die Höhe der Förderung beträgt damit circa 40 Prozent der Investitionskosten.
Die Bezugsgrösse für die Förderung ist die thermische Kollektornennleistung gemäss Kollektorliste65 des Instituts für Solartechnik SPF.
64 HFM 2015 Revidierte Fassung vom September 2016.
65 Fördergeldrechner Thermische Solarenergie (Kollektorliste). Abrufbar unter: www.kollektorliste.ch