Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Art. 118 Abs. 3

In Artikel 118 Absatz 3 wird die maximale Finanzierungssumme durch den Technologiefonds von 500 Mio. CHF bis 2020 an die erweiterte Zeitspanne des Förderinstruments angepasst. Sie beträgt neu maximal 750 Mio. CHF bis 2030. Der konkrete, maximale jährliche Verpflichtungskredit wird nach wie vor je nach Ausschöpfung des Technologiefonds von der Bundesversammlung festgelegt (Abs. 2, unverändert).

3. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung

Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung

Die Bevölkerung erhält wie bisher anteilsmässig den Ertrag der CO2-Abgabe zurückverteilt, der nicht zweckgebunden ist. Aufgrund der gleichjährigen Rückverteilung beruht der jährliche Ertragsanteil der Bevölkerung weiterhin auf einer Schätzung des Jahresertrags der CO2-Abgabe des Erhebungsjahrs. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Abgabeertrag wird im übernächsten Jahr ausgeglichen (Abs. 1 Bst. a). Der Ertragsanteil der Bevölkerung umfasst zudem anteilsmässig die rückerstattete CO2-Abgabe, die das BAFU bei WKK-Anlagen nach Artikel 98d zurückfordern kann, wenn sie nicht genügend investiert haben. Die Rückverteilung dieser Mittel erfolgt im übernächsten Jahr (Abs. 1 Bst. b).

Gemäss der bis Ende 2024 geltenden Gesetzgebung flossen die vom Gebäudeprogramm nicht ausgeschöpften Mittel gleichjährig in die Rückverteilung an die Wirtschaft und wurden mit zweijähriger Verzögerung zwischen der Rückverteilung Bevölkerung und Wirtschaft ausgeglichen. Der Ausgleich für die Jahre 2023 und 2024 ist in den Übergangsbestimmungen (Art. 146ae Abs. 2 und 3) geregelt. Neu wird der Anteil der Bevölkerung an den Mitteln, die einen Maximalbetrag von 150 Millionen Franken an nicht ausgeschöpften zweckgebundenen Mitteln übersteigen, im jeweils übernächsten Jahr rückverteilt (Abs. 1 Bst. c).

Mittel innerhalb der 150 Millionen, die nicht zweckgebunden eingesetzt werden können, werden

ebenfalls anteilsmässig an die Bevölkerung zurückverteilt (Abs. 1 Bst. d). Dies erfolgt alle fünf Jahre im Umfang der bis zwei Jahre zuvor nicht eingesetzten Mittel (Abs. 2).

Art. 120 Abs. 1

Absatz 1 wird angepasst, da gemäss der bis Ende 2024 geltenden Gesetzgebung die vom Gebäudeprogramm nicht ausgeschöpften Mittel gleichjährig in die Rückverteilung an die Wirtschaft flossen und mit zweijähriger Verzögerung zwischen der Rückverteilung Bevölkerung und Wirtschaft ausgeglichen wurden (vgl. Erläuterungen zu Art. 119).

4. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft

Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft

Die Wirtschaft erhält wie bisher anteilsmässig den Ertrag der CO2-Abgabe zurückverteilt, der nicht zweckgebunden ist. Aufgrund der gleichjährigen Rückverteilung beruht der jährliche Ertragsanteil der Wirtschaft weiterhin auf einer Schätzung des Jahresertrags der CO2-Abgabe des Erhebungsjahrs. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Abgabeertrag wird im übernächsten Jahr ausgeglichen (Abs. 1 Bst. a). Der Ertragsanteil der Wirtschaft umfasst zudem anteilsmässig die rückerstattete CO2-Abgabe, die das BAFU bei WKK-Anlagen nach Artikel 98d zurückfordern kann, wenn sie nicht genügend investiert haben. Die Rückverteilung dieser Mittel erfolgt im übernächsten Jahr (Abs. 1 Bst. b).

Gemäss der bis Ende 2024 geltenden Gesetzgebung flossen die vom Gebäudeprogramm nicht ausgeschöpften Mittel gleichjährig in die Rückverteilung an die Wirtschaft und wurden mit zweijähriger Verzögerung zwischen der Rückverteilung Bevölkerung und Wirtschaft ausgeglichen. Der Ausgleich für die Jahre 2023 und 2024 ist in den Übergangsbestimmungen (vgl. Art. 146ae) geregelt. Neu wird der