Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Anteil der Wirtschaft an den Mitteln, die einen Maximalbetrag von 150 Millionen Franken an nicht ausgeschöpften zweckgebundenen Mitteln übersteigen, im jeweils übernächsten Jahr rückverteilt (Abs. 1 Bst. c).

Mittel innerhalb der 150 Millionen, die nicht zweckgebunden eingesetzt werden können, werden ebenfalls anteilsmässig an die Wirtschaft zurückverteilt (Abs. 1 Bst. d). Dies erfolgt alle fünf Jahre im Umfang der bis zwei Jahre zuvor nicht eingesetzten Mittel (Abs. 2).

Art. 124a Ausschluss und Teilausschluss

Die Betreiber mit Verminderungsverpflichtung erhalten keinen Anteil am Ertrag der CO2-Abgabe (Art. 36 Abs. 4 CO2-Gesetz). Für den Ausschluss dieser Anlagebetreiber von der Rückverteilung stützen sich die Ausgleichskassen auf die AHV-Abrechnungsnummern.

Absatz 1 regelt den Teilausschluss, wenn die Betreiber von Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AVH-Abrechnungsnummer verwenden. Umfasst die AHV-Abrechnungsnummer Löhne von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in einer nicht ausgeschlossenen Unternehmenseinheit tätig sind, kann der Anlagenbetreiber die teilweise Rückverteilung der CO2-Abgabe beantragen und den Ausgleichskassen die in Bezug auf den Teilausschluss relevanten Lohnsummen innerhalb einer gewissen Frist melden (Abs. 2). Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die ganze Lohnsumme von der Rückverteilung ausgeschlossen (Abs. 3). Ein Anlagenbetreiber, der nicht mehr von der CO2-Abgabe befreit ist, hat ab dem auf das Ende der Befreiung folgenden Jahr erneut Anspruch auf die Verteilung dieser Abgabe (Abs. 4). Die Rückverteilung erfolgt in diesem Fall durch das BAFU. Absatz 5 regelt welche Angaben der Betreiber liefern muss. Die Frist beträgt 3 Monate. Wird diese Frist nicht eingehalten, dass erhält der Betreiber keine Rückverteilung (Abs. 6).

Art. 125 Abs. 1 und 3

Absatz 1 wird angepasst, da gemäss der bis Ende 2024 geltenden Gesetzgebung die vom Gebäudeprogramm nicht ausgeschöpften Mittel gleichjährig in die Rückverteilung an die Wirtschaft flossen und mit zweijähriger Verzögerung zwischen der Rückverteilung Bevölkerung und Wirtschaft ausgeglichen wurden (vgl. Erläuterungen zu Art. 119).

Neu wird nach Artikel 36 Absatz 3 CO2-Gesetz der Anteil der Wirtschaft nicht mehr gemäss AHV-Lohnsumme rückverteilt, sondern neu gestützt auf die Lohnsumme, auf die der Arbeitgeber nach Artikel 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198266 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet. Absatz 3 wird durch Verweis auf den entsprechenden Gesetzesartikel ergänzt.

9a. Kapitel: Verwendung der Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Anlagen

1. Abschnitt: Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen

Art. 127a Förderungswürdige Massnahmen zur Vermeidung von Schäden

Mit Finanzhilfen werden Massnahmen unterstützt, die dazu beitragen, Schäden an Personen und an Sachen von erheblichem Wert, wie beispielsweise Gebäude, Infrastrukturen, Objekte von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung oder Natur und Landschaft, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentrationen ergeben können, zu vermeiden (Anpassungsmassnahmen) und die nicht bereits gestützt auf bestehende Spezialerlasse ausserhalb des CO2-Gesetzes gefördert werden können, wie zum Beispiel Massnahmen im Rahmen von Programmvereinbarungen mit den Kantonen. Förderungswürdig ist die Planung, Entwicklung oder Umsetzung von Anpassungsmassnahmen. Auch Vorbereitungsarbeiten wie Klima-Risikoanalysen, Betroffenheitsanalysen, die Entwicklung von Anpassungsstrategien und Massnahmenpläne sowie das Erstellen von Leitfäden tragen dazu bei,

66 SR 837.0