Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Strom aus fossilen Quellen stammt. Entsprechend sind die Stromeinkäufe aus nicht fossilen Quellen mit Herkunftsnachweisen zu belegen. Das BAFU legt die Anforderungen an die Massnahmen in einer Vollzugsmitteilung fest und orientiert sich dabei an den Anforderungen für Finanzhilfen gemäss Artikel 6 KlG (Bst. a).
Finanzhilfen werden nur an Betreiber von Anlagen gewährt, welche nach Artikel 16 CO2-Gesetz verpflichtend am EHS teilnehmen. Betreiber, die ein opt-out gewählt haben und somit nicht am EHS teilnehmen, erhalten keine Finanzhilfen (Bst. b).
Für den Vollzug dieses Instruments ist das BAFU zuständig, Gesuche sind dort einzureichen (Abs. 2). Es ist vorgesehen, dass Gesuche für Finanzhilfen als Direkteingabe bis zum 31. März über das vom BAFU betriebene Informations- und Dokumentationssystem (CORE) eingereicht werden. Im Jahr 2025 ist jedoch ein späterer Stichtag (1. August 2025) vorgesehen. Das Gesuch soll die Art der Massnahmen präzise beschreiben. Es soll Angaben machen über den Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq. Im Weiteren werden Angaben zu den anrechenbaren Kosten der Massnahmen gemäss Artikel 127d Absatz 2 und zum Kosten-Nutzen-Verhältnis unter Berücksichtigung der Rentabilität (Return on Investment) erforderlich sein. Um die Finanzierung der Massnahme aufzuzeigen, sind allfällig zugesagte oder erhaltene Förderungen von Bund, Kanton oder Gemeinde sowie Eigenmittel und die Höhe des Finanzierungsbedarfs anzugeben. Bei Massnahmen, die Zertifikate unter freiwilligen Standards generieren, sind die voraussichtlichen Erlöse mitzuteilen. Gemäss SuG sind Doppelförderungen ausgeschlossen. Sollen für eine Massnahme neben der Förderung nach Artikel 37b CO2-Gesetz auch nationale Bescheinigungen beantragt werden, ist eine Wirkungsaufteilung vorzunehmen. Bei besonders kostenintensiven Massnahmen können für den Umsetzungsstand geeignete Zwischenziele als Teil des Gesuchs eingereicht werden, die zu einer vorgezogenen (teilweisen) Auszahlung vor Ende der Massnahmenumsetzung führen können. Im Weiteren sind im Gesuch Angaben zum Risiko der Verlagerung der Produktion und somit der Treibhausgasemissionen ins Ausland (Carbon Leakage) vorgesehen. Dies gemäss den im EHS verwendeten Carbon Leakage Faktoren.
Art. 127d Höhe der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (Abs. 1). Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahmen unmittelbar notwendigen Investitionskosten. Dazu zählen insbesondere die aktivierbaren Planungskosten, die Investitionskosten der Bauteile, Installationskosten – wobei angemessene Kosten für den Tiefbau berücksichtigt werden können – und Kosten für die Inbetriebnahme inkl. darin begründeter Betriebsunterbrüche. Für Betriebskosten werden keine Finanzhilfen gewährt (Abs. 2).
Das BAFU legt in einer Richtlinie das Verfahren zur Förderung und die Prioritätenordnung gemäss Artikel 13 SuG fest. Dies ist wichtig für den Fall, dass die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen. Die Finanzhilfen im Rahmen von Art. 37b CO2-Gesetz erfolgen als Investitionsbeiträge. Die Zusage und die Höhe der Finanzhilfen werden durch das BAFU mit einer Verfügung festgelegt. Finanzhilfen werden in der Regel als Direkteingabe auf Gesuch hin ausgerichtet. Das BAFU sieht jedoch die Möglichkeit vor, Ausschreibungen vorzunehmen. Absatz 3 definiert die Kriterien für die Prioritätenordnung und somit den Entscheid, welche Gesuche eine Finanzhilfe erhalten. Die maximal möglichen Beiträge von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten können gekürzt werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn bei Massnahmen die Zertifikate unter freiwilligen Standards generieren, die Erlöse aus diesen Zertifikaten zu einer Deckung von über 100 Prozent der anrechenbaren Kosten führen würden. Eine Kürzung kann auch erfolgen, wenn nicht genügend Finanzmittel zur Verfügung stehen. Für den Entscheid, ob für ein Gesuch, das die Anforderungen erfüllt, eine Finanzhilfe gewährt wird, werden insbesondere der Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der Umfang der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq (Abs. 3 Bst. a) sowie die Höhe der Kosten pro Tonnen CO2eq, die vermindert oder als Negativemissionen erzielt werden, berücksichtigt, wobei die Kosten unterschiedlich hoch sein können, je nachdem ob die Treibhausgasemissionen vermindert oder abgeschieden und dauerhaft in Produkten gebunden oder