Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Schäden langfristig zu vermeiden, und können gefördert werden. Die Anpassungsmassnahmen sollen einen Beitrag an die Ziele der Strategie „Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz“67 des Bundesrates leisten. Dabei handelt es sich insbesondere um die Minimierung der Risiken des Klimawandels und den Schutz der Bevölkerung, der Sachwerte und der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Steigerung der Anpassungsfähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt an den Klimawandel. Zudem sollen die Anpassungsmassnahmen den Grundsätzen der Anpassungsstrategie genügen, bei der unter anderem die Nachhaltigkeit, das gemeinschaftliche Vorgehen von Bund, Kantone, Gemeinden und Privaten, die Vereinbarkeit der Anpassungen mit dem Klimaschutz (also der Reduktion der Emissionen) und die Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Vordergrund stehen (Abs. 1). Der Fokus des Förderinstruments liegt auf der Anpassung an und den Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels. Anpassungsmassnahmen können aber positive Nebeneffekte auf andere Umweltbereiche (z.B. Biodiversität) haben.
Bei den Schäden handelt es sich insbesondere um die Beeinträchtigung der Gesundheit durch Hitzewellen, Personen- und Sachschäden durch Massenbewegungen infolge des auftauenden Permafrosts und der schmelzenden Gletscher, Personen- und Sachschäden aufgrund häufigerer und intensiverer Hochwasser und zunehmenden Oberflächenabflusses, Schäden in der Land-, Forst-, Energie-, und Siedlungswasserwirtschaft wegen häufigeren und längeren Trockenheitsperioden sowie um Beeinträchtigungen von Ökosystemleistungen durch Veränderungen von Lebensräumen und der Artenzusammensetzung (Abs. 2). Gefördert werden beispielsweise klimaangepasste, naturnahe Grün- und Freiraumgestaltung zur Reduktion von städtischen Hitzeinseln oder Hitzemassnahmenpläne zum Schutz der Bevölkerung bei Hitzewellen, der Einsatz von klimaangepassten Baumaterialien, Konzepte für die Bewirtschaftung der zunehmenden Geschiebefracht , das Anlegen von multifunktionalen, naturnah gestalteten Retensionsflächen, die Planung und Umsetzung von Schwammstadtkonzepten, naturnahe dezentrale Regenwasserbewirtschaftungskonzepte und Objektschutz gegen zunehmenden Oberflächenabfluss, der Einsatz von trockenheitstoleranten landwirtschaftlichen Kulturen, klimaresistente Bewirtschaftungsformen von arten- und strukturreichen Wäldern oder das Anlegen von Kaltwasserpools in Flüssen sowie die Beschattung von Uferzonen mit klimaangepassten Strauch- und Baumarten (Bst. a - e).
Für den Vollzug dieses Förderinstruments ist das BAFU zuständig, Gesuche sind dort einzureichen (Abs. 3). Das BAFU wird das Verfahren und die Prioritätenordnung gemäss Artikel 13 SuG in einer Richtlinie präzisieren. Vorgesehen ist, dass Finanzhilfen entweder als Direkteingabe auf Gesuch hin oder mittels Ausschreibungen zu thematischen Förderschwerpunkten ausgerichtet werden können. Die Finanzhilfen richten sich beispielsweise an Kantone, Gemeinden, Regionen, Verbände, Unternehmen oder Vereine, die eine Anpassungsmassnahme planen, entwickeln oder umsetzen möchten.
Mit den Finanzhilfen soll einerseits die verbreitete Umsetzung von Anpassungsmassnahmen, die andernorts bereits erfolgreich getestet wurden, unterstützt werden. Das BAFU publiziert dazu Beispiele von Anpassungsmassnahmen, die förderungswürdig sind, und stellt Formulare für die Einreichung der Gesuche zur Verfügung. Für Gesuche für Finanzhilfen als Direkteingabe ist der Stichtag des 31. März vorgesehen. Geplant ist eine Abweichung davon fürs Jahr 2025 (Stichtag 31. August 2025). In den Gesuchen soll unter anderem der Nachweis erbracht werden müssen, wie die Anpassungsmassnahme dazu beiträgt, die Risiken des Klimawandels zu reduzieren, Schäden aufgrund des Klimawandels zu vermeiden oder die Anpassungsfähigkeit zu verbessern. Insbesondere soll aufgezeigt werden, wie der Wirkungsnachweis nach Fertigstellung der Massnahme mittels Indikatoren erbracht werden kann. Gesuche können nur geprüft werden, sofern alle erforderlichen Genehmigungen für ein Projekt vorliegen. Ebenfalls Teil des Gesuchs wird ein Budget oder ein Finanzierungsplan, eine detaillierte
67 Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz - Erster Teil der Strategie des Bundesrates vom 2. März 2012. Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz - Aktionsplan 2014–2019. Zweiter Teil der Strategie des Bundesrates vom 9. April 2014. Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz: Aktionsplan 2020–2025. Dritter Teil der Strategie des Bundesrates vom 19. August 2020.