Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten der Massnahme, die Angabe der Beiträge und allfälligen Mittelzusicherungen der Kantone und Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrages einzureichen.

Für die Beurteilung der Gesuche ist das BAFU zuständig. Es zieht dazu weitere, vom Thema des Gesuchs betroffene Bundesstellen bei. Für den Fall, dass die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, ist eine Prioritätenordnung zu definieren. Vorgesehen ist jedoch, dass Gesuche im Folgejahr wiederum eingereicht werden können, sollte ihnen aufgrund der beschränkten Finanzmittel keine Förderung zugesprochen worden sein.

Mit Finanzhilfen sollen andererseits innovative Lösungsansätze oder grössere integrale, kombinierte Vorhaben mit mehreren Anpassungsmassnahmen, die zur Reduktion der Risiken des Klimawandels in der Schweiz beitragen, gefördert werden. Das BAFU sieht vor, dazu thematische Ausschreibungen zu Förderschwerpunkten durchführen. Die Ausschreibung wird die Bedingungen und die Selektionskriterien festlegen. Für die Beurteilung der eingegangenen Gesuche und das Festlegen von Förderschwerpunkten wird das BAFU auch hier weitere Bundesstellen beiziehen. Die Bewertung der Gesuche erfolgt auf der Grundlage der in der Ausschreibung festgelegten Selektionskriterien. Es werden diejenigen Projekte unterstützt, welche die Selektionskriterien am besten erfüllen. Die Anzahl der geförderten Anpassungsmassnahmen soll sich nach der Qualität der eingegangenen Gesuche, den darin veranschlagten Kosten und den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln richten.

Bei subventionierten Projekten sind eine zielgerichtete Steuerung, Koordination und Führung unentbehrlich für Effizienz und Einheitlichkeit. Das BAFU stellt dies durch eine angemessene Organisation sicher. Für die strategisch Steuerung schafft das BAFU einen amtsinternen Programmausschuss. Der Einbezug der weiteren Bundesstellen sowohl bei der Beurteilung von Gesuchen als auch bei der Ausgestaltung von thematischen Ausschreibungen zu Förderschwerpunkten erfolgt im Rahmen des Interdepartementalen Ausschusses Klima.

Art. 127b Höhe der Finanzhilfen

Die Höhe der Finanzhilfen, welche maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten beträgt, wird insbesondere nach dem Nutzen und der Wirkung der Massnahme festgelegt. Massnahmen mit einem grösseren Nutzen profitieren grundsätzlich von höheren Finanzhilfen als solche mit einem geringen Nutzen. Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Kosten. Dazu zählen beispielsweise Planungskosten, Entwicklungskosten, Investitionskosten von Bauteilen, oder Installationskosten (Bst. a). Anrechenbar sind nur diejenigen Mehrkosten, welche sich aufgrund der Anpassungsmassnahme ergeben. Allfällige zusätzliche Aufwendungen, welche im gleichen Projekt behandelt werden, können nicht angerechnet werden (Bst. b). Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Erhält ein Gesuchsteller Finanzhilfen aus mehreren staatlichen Quellen, besteht die Pflicht zur Koordination. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 SuG werden die Leistungen in der Regel von jener Behörde koordiniert, auf welche voraussichtlich die grösste Summe entfällt. Das BAFU kann in solchen Fällen mit den beteiligten Behörden Kontakt aufnehmen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen für Massnahmen in Anlagen im EHS

Art. 127c Förderungswürdige Massnahmen

Finanzhilfen werden gemäss Absatz 1 nur für Massnahmen gewährt, welche die Emissionen von Treibhausgasen innerhalb der EHS-Anlage vermindern oder für Massnahmen, bei denen CO2 in Produkten dauerhaft gebunden oder im Untergrund dauerhaft gespeichert wird. Ebenfalls möglich ist die chemische Bindung oder Speicherung von biogenem CO2 um Negativemissionen zu erzielen . Die Massnahme muss einen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung der EHS-Anlage leisten. Dies wäre weder bei Pilotanlagen der Fall, noch bei Massnahmen zur Abscheidung und Speicherung von CO2 aus der Bereitstellung von Niedertemperaturwärme. Ebenfalls nicht zu einer erheblichen Dekarbonisierung tragen Massnahmen bei, die zu einem höheren Stromverbrauch führen, sofern der