Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Die Berichterstattung für Betreiber von Anlagen im EHS erfordert zusätzlich die Einreichung eines Evaluationsberichts. Dieser ist drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahme beim BAFU einzureichen und soll über die mittelfristige Wirkung der geförderten Massnahme Auskunft geben. Im Evaluationsbericht werden die in den letzten drei Jahren erzielten Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder die erzielten Negativemissionen und somit die Wirkung der Anwendung von Negativemissionstechnologien (NET) in Tonnen CO2eq pro Jahr (Abs. 3 Bst. a) dargelegt. Allfällige Abweichungen zur ursprünglich geplanten Massnahme sind detailliert zu beschreiben und zu begründen und die vorgesehenen Korrekturmassnahmen sind abzubilden (Bst. b).
Art. 127f Auszahlung der Finanzhilfen
Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Genehmigung des Berichts nach Artikel 127e Absatz 2. Ist ein Bericht unvollständig, so wird die Finanzhilfe zurückbehalten, bis der Bericht korrekt und genehmigt ist. Auszahlungen können erfolgen bevor eine Massnahme vollständig umgesetzt ist. Dazu werden Zwischenziele für den Umsetzungsstand definiert, welche für eine Auszahlung erreicht sein müssen. Eine Teilzahlung ist in dem Umfang möglich, in dem bereits Kosten beim Finanzhilfeempfänger entstanden sind, höchstens aber von 80 Prozent des insgesamt verfügten Betrags. Erfüllt der Gesuchsteller seine Verpflichtung trotz Mahnung nicht oder nur mangelhaft, so wird die Finanzhilfe gemäss Artikel 28 bis 30 des SuG nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder zurückgefordert.
Art. 127g Veröffentlichung von Informationen
Unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses werden Informationen zu den geförderten Massnahmen veröffentlicht. Publiziert werden die Namen und Adressen der Betreiber von Anlagen im EHS sowie die Projektträger von Anpassungsmassnahmen. Neben der Höhe und der Form der gewährten Finanzhilfe werden die relevanten Inhalte aus den Gesuchen sowie relevante Inhalte aus den Berichten und Evaluationsberichten in einem geeigneten Detailierungsgrad veröffentlicht.
9b. Kapitel: Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr
Art. 127h Beiträge für Massnahmen im Luftverkehr
Artikel 28g, Artikel 37a CO2-Gesetz sowie Artikel 103b LFG (Änderung anderer Erlasse) bilden die rechtlichen Grundlagen für eine finanzielle Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr. Artikel 127h Absatz 1 Buchstaben a–c CO2-Verordnung zeigt auf, welche Fördergegenstände dabei besonderes im Fokus stehen: die Skalierung der Produktion von erneuerbaren Flugtreibstoffen sowie die Steigerung der Effizienz von Luftfahrzeugen und Flugbetrieb. Eine Förderung ist für die Erforschung und Entwicklung neuer Technologien und Verfahren möglich, worunter auch Pilot- und Demonstrationsprojekte inklusive Erstanwendung fallen. Diese Fördergegenstände stehen im Einklang mit dem Postulatsbericht «CO2-neutrales Fliegen bis 2050». Für den Vollzug dieses Instruments ist das BAZL zuständig.
Das BAZL entrichtet die Beiträge in Form von à fonds perdu Beiträgen, Darlehen oder Bürgschaften (Abs. 2). Diese verschiedenen Formen werden nach dem Grundsatz gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b SuG möglichst wirtschaftlich und wirkungsvoll eingesetzt. Im Fokus stehen wo immer möglich Bürgschaften. Darlehen und A-fonds-perdu Beiträge werden beschränkt auf frühe Entwicklungsphasen eingesetzt. Um den gesetzlichen Auftrag möglichst wirksam umzusetzen, soll der Bund dabei subsidiär den Wissenstransfer zwischen Akteuren unterstützen (Abs. 3). Ein mangelhafter Austausch zwischen Akteuren in diesem Bereich wurde im «Bericht des BAZL betreffend die Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von nachhaltigen Flugtreibstoffen» von 202268 als hinderlich beschrieben. So sollen – analog zur Praxis in bestehenden Förderinstrumenten des Bundes –
68 Bericht des BAZL betreffend die Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von nachhaltigen Flugtreibstoffen. BAZL, 15.12.2022.