Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
gespeichert werden (Bst. b). Im Weiteren wird das Risiko der Verlagerung der Produktion ins Ausland (Carbon Leakage) berücksichtigt (Bst. c), sowie der Umfang der voraussichtlichen Einsparungen der Betriebskosten über eine Laufzeit von 7 Jahre (Bst. d). Zudem werden die Auswirkungen auf die Kreislaufwirtschaft in der Schweiz berücksichtigt in dem beurteilt wird, ob die Massnahme zur Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, zur Schliessung von Materialkreisläufen und zur Verbesserung der Ressourceneffizienz beiträgt (Bst. e). Die Kriterien gemäss Buchstaben c und e können schlussendlich zu einer Reduktion der Abhängigkeit von Importen und zur Versorgungssicherheit beitragen.
Die Höhe der Finanzhilfen wird um die zukünftig voraussichtlich erzielten Gewinne beim Verkauf von Emissionsrechten und die eingesparten Kosten gekürzt, wenn keine Emissionsrechte gekauft werden müssen. Dabei werden allfällige Änderungen der kostenlosen Zuteilung und der Abgabepflicht von Emissionsrechten berücksichtigt. Die voraussichtlichen Gewinne und Einsparungen aus dem Handel mit Emissionsrechten werden anhand des durchschnittlichen Zuschlagspreises der Versteigerungen auf dem Primärmarkt in der Europäischen Union im vorangegangenen Kalenderjahr verwendet (Abs. 4). Davon ausgenommen sind Projekte zur Abscheidung und Speicherung von Treibhausgasen, da die Kosten pro Tonne CO2 um ein Vielfaches höher liegen als die möglichen Einsparungen aus dem Verkauf von Emissionsrechten.
Stehen nicht genügend Finanzmittel zur Verfügung, erhalten diejenigen Gesuche eine Finanzhilfe, welche die Prioritätenordnung, basierend auf den Kriterien nach Absatz 3 am besten erfüllen. Gesuche für Massnahmen, welche zwar fördertauglich wären, für die jedoch die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für eine Förderung ausreichen, werden abgelehnt. Diese Gesuche können zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Beurteilung eingereicht werden. Es ist keine Warteliste vorgesehen.
3. Abschnitt: Berichterstattung und Auszahlung bei Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen sowie Massnahmen in Anlagen im EHS
Art. 127e Meldepflicht und Berichterstattung bei Finanzhilfen
Die gesuchstellende Person muss dem BAFU unverzüglich alle Änderungen melden, die sich auf die Gewährung oder die Höhe der Finanzhilfe auswirken könnten (Abs. 1).
Die Berichterstattung erfolgt durch einen Bericht, welcher beim BAFU einzureichen ist. Er bildet die Grundlage für die Auszahlung der Finanzhilfe. Darin ist der Stand der Umsetzung der Massnahme darzulegen (Abs. 2 Bst. a). Als Teil des Berichts ist die vollständige Kostenzusammenstellung zusammen mit den Rechnungskopien einzureichen. Wurde die Kostenzusammenstellung durch eine Treuhandfirma geprüft, kann in Absprache mit dem BAFU auf das Einreichen der Rechnungskopien verzichtet werden (Bst. b). Wurden Zwischenziele festgelegt, können diese als Grundlage für Teilzahlungen dienen. Sind die Zwischenziele erreicht, ist ebenfalls ein Bericht nach Absatz 2 einzureichen, damit die Auszahlung als Teilzahlung erfolgen kann.
Das BAFU sieht zudem bei Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen vor, dass die Berichterstattung zusätzlich Empfehlungen für die Multiplikation durch Dritte enthalten und damit darlegen soll, wie weitere Fortschritte bei der Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz durch Dritte erzielt werden können. Zudem soll die Berichterstattung anhand des geplanten Wirkungsmonitorings mittels Indikatoren aufzeigen, wie die umgesetzte Massnahme dazu beiträgt, dass Risiken des Klimawandels reduziert, Schäden aufgrund des Klimawandels vermeiden oder die Anpassungsfähigkeit verbessert wurde. Der Wirkungsnachweis muss im Abschlussbericht erbracht werden. Diese zusätzlichen Inhalte der Berichterstattung sollen Teil der Verfügung betreffend die Förderung sein. Die Berichte sind zentrale Grundlage für die Steuerung des Förderinstruments und der Aufarbeitung und Verbreitung der Resultate. Die Berichte dienen der regelmässigen und systematischen Meldung der Fortschritte der Projekte und sind dem BAFU einzureichen. Basierend auf den Berichten kann das BAFU die Prioritätenordnung und die Kriterien bei thematischen Ausschreibungen anpassen und damit die Effizienz und Effektivität des Förderinstruments zu steigern.