Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Bürgschaften werden in der Regel Banken oder Sparkassen gewährt, die nach dem Bankengesetz vom 8. November 193470 zugelassen sind und der Finanzmarktaufsicht unterstehen. Andere geeignete Darlehensgeber können weitere Gläubiger wie z.B. Private Equity oder Venture Capital Fonds sein, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Aufgaben als Bürgschaftsnehmer mit einer vergleichbaren Sorgfalt wie eine Bank wahrnehmen.
Art. 127k Zusicherung und Höhe der Beiträge
Artikel 127k Absätze 1 und 2 führen die Kriterien auf, nach welchen sich die Zusicherung von Beiträgen oder Bürgschaften sowie deren Höhe richtet. Diese Kriterien ergänzen die bereits auf Gesetzesstufe formulierten Kriterien aus Artikel 103b LFG für das neu zu schaffende Förderprogramm Luftfahrt und Klima. Arttikel 127k Absatz 1 Buchstaben a und b beziehen sich auf die wirtschaftlichen Risiken und Chancen, welche einer gesuchstellenden Person durch eine Massnahme zuteilwerden. Das BAZL beurteilt diese insbesondere gegenüber der wirtschaftlichen Ausgangslage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und richtet die Höhe des Beitrags oder der Bürgschaft daran aus. Artikel 127k Absatz 2 Buchstaben a und b fokussieren auf das zentrale Förderziel: Kostengünstig soll eine möglichst grosse Reduktion von Treibhausgasemissionen ermöglicht werden. Dabei werden Emissionsreduktionen betrachtet, welche verglichen mit einem Szenario ohne die Massnahme über einen geeigneten Zeithorizont erreicht werden. Buchstabe c ergänzt, dass Umweltwirkungen über Klimaaspekte hinaus berücksichtigt werden, beispielsweise der Landbedarf für die Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen. Buchstabe d erlaubt eine Priorisierung von Technologien und Verfahren mit hohem Marktpotenzial und geringen technischen resp. wirtschaftlichen Risiken. Buchstabe e konkretisiert, mit Blick auf die in Artikel 127h Absatz 1 erwähnte Förderung im In- und Ausland, dass dabei eine wirtschaftliche Beteiligung von Schweizer Akteuren im Fokus steht. Emissionsreduktionen sollen einen Beitrag zum Erreichen der Schweizer Klimaziele leisten, beispielsweise durch Anrechnung von produzierten erneuerbaren Treibstoffen an die Beimischpflicht gemäss Artikel 28f CO2-Gesetz oder allgemein das Ausweisen von tieferen Emissionen im Schweizer Treibhausgasinventar. Buchstabe f zielt auf breit abgestützte Projekte, welche beispielsweise vom Zulieferer bis zum Abnehmer die gesamte Wertschöpfungskette beinhalten. Buchstabe g anerkennt vorgesehene Beiträge zu Forschung und Entwicklung, insbesondere wenn Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Priorisierung und Gewichtung der Kriterien in Artikel 127k Absatz 2 Buchstaben a bis g im Rahmen der Beurteilung von Gesuchen obliegt dem BAZL. Für Massnahmen gemäss Artikel 127h Absatz 3 und 4 gelten die Kriterien aus Artikel 127k sinngemäss: Diese Massnahmen werden dann gewährt, wenn damit ein entscheidender Beitrag zur Zielerreichung des Instruments geleistet wird.
Art. 127l Meldepflicht und Berichterstattung
Aufgrund des ggf. erheblichen Umfangs der Förderung kann das BAZL gemäss Artikel 127l Absatz 1 bis 4 Zwischenberichte, Meilensteinbeschriebe sowie andere geeignete Dokumente einfordern, beispielswiese zur finanziellen Situation und Entwicklung, um eine enge Begleitung von Massnahmen sicherzustellen. Die Modalitäten werden in der Vollzugsweisung geregelt.
Art. 127m Vollzug
Artikel 127m regelt die Grundzüge des Vollzugs. Dem BAZL obliegt gemäss Absatz 1 die Gesamtverantwortung für den Vollzug der Fördermassnahmen sowie die Erarbeitung der Förderstrategie.
Das BAZL kann u.a. basierend auf einer Kosten-Nutzen-Analyse eine externe Geschäftsstelle mit administrativen Vollzugsarbeiten im Rahmen der Bearbeitung von Gesuchen und Ausschreibungen sowie zum Vergabeverfahren von Bürgschaften an beauftragen (Abs. 2). Das BAZL entscheidet in jedem Fall materiell über Ausschreibungen und Gesuche, Verfügungsgewalt, Aufsicht und strategische
70 SR 952.0