Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
3. Abschnitt: Förderung von elektrischen Antriebstechnologien
Art. 129b Empfänger von Beiträgen
Absatz 1 definiert, welche Unternehmen eine Förderung erhalten können. Mögliche Empfänger von Beiträgen zur Förderung von elektrischen Antriebstechnologien («E-Busse» und «E-Schiffe») sind Transportunternehmen (TU), die im Besitz einer Konzession für den regelmässigen und gewerbsmässigen Personentransport nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200972 (PBG) sind und diese Leistungen mit eigenen Fahrzeugen selber erbringen.
Keine Beiträge werden für Linien gewährt, die auf Basis einer Genehmigung nach Artikel 7 oder 8 PBG erbracht werden.
Konzessionierte TU können den Betrieb einzelner oder aller Linien gestützt auf einen Betriebsvertrag nach Artikel 19 der Verordnung über die Personenbeförderung vom 4. November 200973 (VPB) auf Betriebsbeauftragte übertragen. Betreiben diese Betriebsbeauftragte die Linien mit eigenen Fahrzeugen, so sollen sie auch Beiträge erhalten können.
Das BAV ist für den Vollzug dieses Instruments zuständig, Gesuche sind dort einzureichen (Abs. 2). Das BAV wird das Verfahren in einer Richtlinie festlegen. Vorgesehen ist, dass die Gesuche für finanzielle Förderung dem BAV bis spätestens Mitte Jahr vor der geplanten Ablieferung einzureichen sind. Auch hier gilt es Artikel 26 des SuG zu beachten: Fahrzeuge dürfen erst beschafft werden, wenn die finanzielle Förderung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist, oder wenn das BAV als zuständige Behörde die Bewilligung zur Beschaffung erteilt hat. Das BAV wird zur Vereinfachung und Standardisierung der Gesuche Musterformulare erstellen und auf der Homepage zur Verfügung stellen.
Art. 129c Eigentum der geförderten Fahrzeuge
Beiträge werden nur an Fahrzeuge entrichtet, die mehrheitlich im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden. Dies im Gegensatz zu einem mehrheitlichen Einsatz für nicht-konzessionierte Fahrten, wie Schülerverkehr, Bahnersatzfahrten oder Charterfahrten. Es werden nur Fahrzeuge gefördert, die sich im Eigentum des konzessionierten TU oder des Betriebsbeauftragten befinden. Keine Förderung wird damit für gemietete oder sich im Eigentum von Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften befindende Fahrzeuge geleistet. Diese Einschränkung dient der Transparenz und der Sicherstellung der korrekten Verwendung von Subventionen.
Art. 129d Geförderte Fahrzeuge
Es werden verschiedene Arten von Bussen inklusive Trolleybusse sowie Schiffe gefördert (Abs. 1). Entscheidend ist, dass es sich um elektrisch angetriebene Fahrzeuge handelt und diese Fahrzeuge nicht bereits elektrisch angetriebene Fahrzeuge ersetzen. Ein Eins-zu-Eins-Ersatz bestehender Trolleybusse würde nicht gefördert, da damit keine Umstellung auf elektrische Antriebe verbunden ist, ausser die Fahrzeuge werden auch auf heute mit Dieselbussen betriebenen Linien oder Linienabschnitten eingesetzt. Keine Beiträge werden an den vorzeitigen Ersatz noch nicht vollständig abgeschriebener Fahrzeuge geleistet (Abs. 2).
Art. 129e Auszahlung der Fördermittel
Die Kriterien zur Zuteilung der Fördermittel (Prioritätenordnung gemäss Artikel 13 SuG) wird das BAV in der Richtlinie kommunizieren. Geplant ist, dass das BAV basierend auf Artikel 41a des CO2-Gesetzes die Höhe der Mehrkosten bei Bussen jährlich pro Fahrzeugtyp festlegt. Die weiteren Fördermittel werden bei der Festlegung der Pauschale berücksichtigt. Bei Schiffen erfolgt eine Einzelfallprüfung. Das BAV sammelt bis Mitte des Vorjahres alle erhaltenen Gesuche und teilt die verfügbaren Mittel in der Höhe
72 SR 745.1
73 SR 745.11