Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

2. Abschnitt: Information

Art. 129 Information durch das BAFU

Informationen und die Beratung zu Massnahmen im Klimaschutz sind eine Grundvoraussetzung für situationsgerechtes Verhalten und die Erreichung der Klimaschutz-Ziele. Die Informationstätigkeit des BAFU zum Klimaschutz schliesst sowohl die Schweiz als auch die globale Ebene ein.

Das BAFU informiert, sensibilisiert und berät die Öffentlichkeit und betroffene Zielgruppen in geeigneter Weise über mögliche Folgen des Klimawandels (Bst. a), sowie Massnahmen zur Reduktion und zum Ausgleich von Treibhausgasemissionen sowie zur Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz (Bst. b und Bst. c). Insbesondere können Anpassungsmassnahmen thematisiert werden, die für die Schweiz und ihre Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind.

Der Bevölkerung sollen Entscheidungsgrundlagen sowie Handlungsoptionen aufgezeigt werden. Die Informationen des BAFU können sich an spezifische Zielgruppen, insbesondere auch an die Konsumentinnen und Konsumenten richten.

Art. 129a Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken

Artikel 129a präzisiert, dass die Berichterstattungen von FINMA und SNB jährlich erfolgen und veröffentlicht werden. Dabei können bestehende Gefässe (bspw. Risikomonitor der FINMA und Finanzstabilitätsbericht der SNB) genutzt oder bei Bedarf zusätzlich eigenständige Berichte verfasst werden. Die FINMA und die SNB nehmen die Prüfungen klimabedingter finanzieller Risiken im Rahmen ihrer gesetzlichen Mandate wahr. Klimarisiken bilden keine neue, separate Risikokategorie, sondern sind Risikotreiber, welche die bestehenden Risikokategorien beeinflussen. Für die Berichterstattung kann auch zusätzlich auf externe Analysen verwiesen werden, wie bspw. die regelmässigen Klimaverträglichkeitstests.

In ihrer Berichterstattung zu den institutsbezogenen klimabedingten finanziellen Risiken informiert die FINMA in aggregierter Form über die allgemeine Risikolage der unter ihrer Aufsicht stehenden Institute bezüglich ihren physischen und Transitionsrisiken in unterschiedlichen Zeithorizonten (Abs. 1). Dabei kann die FINMA auf spezifische klimabezogene Finanzrisiken (Marktrisiko, Kreditrisiko, Versicherungsrisiko, usw.) eingehen, die für beaufsichtigte Finanzinstitute von besonderer Relevanz sein können. Insgesamt stützt sich die FINMA auf ihre Erkenntnisse aus der Aufsichtstätigkeit, wobei sie ihrem Mandat entsprechend den Umfang und die Tiefe der Aufsichtshandlungen risikoorientiert definiert. Ebenfalls berichtet die FINMA aggregiert und anonymisiert über den Umgang der Institute mit relevanten klimabedingten Finanzrisiken.

Die Berichterstattung der SNB soll in die bestehende rechtliche Struktur und gesetzlichen Gefässe rund um die SNB eingebettet werden. Die Einschätzung zu den makroprudenziellen finanziellen Risiken des Klimawandels durch die SNB erfolgt in Anlehnung an die allgemeine Risikobeurteilung (Art. 5 Abs. 2 Bst. e i.V. m. Art. 6 Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200371). In der Berichterstattung zu den makroprudenziellen klimabedingten finanziellen Risiken informiert die SNB die Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form über die allgemeine Risikolage der systemrelevanten Finanzinstitute sowie der systemrelevanten Finanzmarktinfrastrukturen bezüglich physischer und Transitionsrisiken in unterschiedlichen Zeithorizonten (Abs. 2).

Sowohl die FINMA als auch die SNB berichten ebenfalls jährlich über allfällige Massnahmen, welche sie infolge ihrer Überprüfungen getroffen haben (Abs 3). Betreffend Massnahmen der FINMA geht es dabei nicht um die Darstellung von Massnahmen gegenüber einzelnen Beaufsichtigten, sondern vielmehr um allgemeine Massnahmen der FINMA zur Adressierung der potenziellen Risiken (z.B. Definition von spezifischen Aufsichtsanforderungen durch die FINMA). Was allfällige Massnahmen der SNB betrifft, gilt es zu beachten, dass die SNB über keine Aufsichtsinstrumente verfügt, und sich allfällige Massnahmen deshalb nur auf eigene Initiativen zur Analyse von Klimarisiken beziehen können.

71 SR 951.11