Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

von jährlich maximal 30 Millionen auf alle Gesuche auf, die die Kriterien erfüllen. Liegen Gesuche für mehr Fördermittel vor, als vorhanden sind, dann erfolgt die Zuteilung nach der geplanten Inbetriebnahme. Fahrzeuge, die dadurch keinen Beitrag erhalten, werden im Folgejahr gefördert.

Die Auszahlung der Fördermittel ist in Artikel 129e geregelt und erfolgt nach dem Einreichen eines Nachweises der Inbetriebnahme der Fahrzeuge. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Beiträge an Fahrzeug geleistet werden, deren Beschaffung geplant aber letztlich doch nicht umgesetzt wurde.

Art. 129f Überprüfung des Einsatzes der Fahrzeuge

Die Höhe der Förderung ist unterschiedlich hoch, je nachdem ob die Fahrzeuge im von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehr (RPV) oder im übrigen konzessionierten Verkehr eingesetzt werden. Fahrzeuge, die mehrheitlich im nicht-konzessionierten Verkehr eingesetzt werden, haben keinen Anspruch auf Förderung. Um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge auch so eingesetzt werden, wie in den Fördergesuchen ausgewiesen, ist der effektive Einsatz nach fünf Jahren nachzuweisen. Nötigenfalls würden die Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert, je nachdem ob die Fahrzeuge nicht mehr mehrheitlich im RPV oder im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden.

11. Kapitel: Vollzug

Art. 130 Abs. 1 zweiter Satz, 4bis, 7, 8 und 9

Die Ergänzung des Artikel 130 um die Absätze 4bis, 8 und 9 definieren die Zuständigkeiten für mehrere Instrumente. Die Ausrichtung der Globalbeiträge für das Gebäudeprogramm (siehe Art. 104) obliegt gemäss Absatz 4bisdem BFE. Der Vollzug der Beimischpflicht (siehe Art. 92a) und der Förderung der Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr (siehe Art. 127h-127m) obliegen dem BAZL (Abs. 8). Für den Vollzug der Förderung von elektrischen Antriebstechnologien (siehe Art. 129b-129f) ist das BAV zuständig (Abs. 9).

Absatz 7 wird redaktionell angepasst, da die Abkürzung für das BAZL bereits in Artikel 127h eingeführt wurde.

Art. 131 Abs. 4 und 5

Zur Berechnung der Gesamtmenge der Emissionsrechte werden alle übertragenen Emissionsrechte berücksichtigt. In Absatz 4 werden daher die Verweise auf Artikel 48a, 48b und 48c ergänzt.

Absatz 5 beschreibt die Anrechnungsmodalitäten für den Landnutzungssektor. In der zweiten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls war ein aktivitätenbasiertes Anrechnungssystem für den Landnutzungssektor vorgegeben. Die Schweiz hatte sich auf Aktivitäten im Wald- und Holzsektor beschränkt, weil für weitere Landnutzungsarten die verfügbare Datenlage unzureichend war. Anrechenbar war lediglich die Senkenleistung, welche einen Referenzwert für die Aktivitäten im Wald- und Holzsektor überstieg74. Im Gegensatz dazu wird unter dem Übereinkommen von Paris auf einen landbasierten Ansatz umgestellt und auf die Verwendung von Referenzwerten für die Anrechnung verzichtet. Die Schweiz will alle Landnutzungsarten auf der gesamten Landesfläche berücksichtigen, so wie sie im Treibhausgasinventar im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)75 abgebildet werden. Die Anrechnung soll nicht mehr gegenüber einem Referenzwert erfolgen. Im Kontext des Netto-Null-Ziels 2050 ist die Abrechnung gegenüber eines Referenzwertes nicht zielführend, da mit der Anwendung eines Referenzwertes eine systematische Abweichung von Null in die Bilanzierung eingeführt würde.

74 Anrechnung des Wald- und Holzsektors gemäss Kyoto-Protokoll. Faktenblatt. BAFU, 7.4.2020. Verfügbar unter www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Strategie und Ziele der Klimapolitik > Überprüfung der Zielerreichung > Überprüfung Ziel 2020.

75 Treibhausgasinventar der Schweiz. Verfügbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Daten, Indikatoren und Karten > Daten > Treibhausgasinventar.