Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Art. 146ab Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2025

Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 eine Verminderungsverpflichtung eingehen und von der CO2-Abgabe befreit werden wollen, müssen bis am 1. September 2025 das Gesuch nach Artikel 69 über das vom BAFU betriebene Informations- und Dokumentationssystem (CORE) einreichen. Im Gesuch sind die Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 und 2023 anzugeben.

Art. 146ac Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025

Das BAZG kann die bezahlten Abgaben an Betreiber von Anlagen vorläufig zurückerstatten, sofern sie bis zum 31. Dezember 2024 einer Verminderungsverpflichtung oder dem EHS unterlagen und dem BAFU fristgerecht ein Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung ab 2025 eingereicht haben (Abs. 1). Kommt bis Ende 2026 keine Verminderungsverpflichtung zu Stande, meldet das BAFU dies dem BAZG. Dieses fordert die bereits erfolgte Rückerstattung einschliesslich Zinsen zurück (Abs. 2).

Art. 146ad Frist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche

Für bis zum 30. Juni 2026 eingereichte Gesuche um Rückerstattung der CO2-Abgabe an befreite Betreiber von Anlagen sowie für die nicht energetische Nutzung gelten die Gesuchsfristen nach der bisherigen Regelung.

Art. 146ae Verteilung an Bevölkerung und an Wirtschaft

Betreiber mit Verminderungsverpflichtung sind nach Artikel 36 Absatz 4 CO2-Gesetz von der Rückverteilung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann im Jahr 2025 allerdings aus vollzugstechnischen Gründen nicht umgesetzt werden, da zum Zeitpunkt, zu welchem die von der Rückverteilung ausgeschlossenen Unternehmen an die Ausgleichskassen gemeldet werden müssten, diese noch gar nicht bekannt sind. Daher muss die Rückverteilung an die Wirtschaft auf das Jahr 2026 verschoben werden. Somit erfolgt die Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft für das Jahr 2025, inkl. Ausgleich der Differenz zum geschätzten und tatsächlichen Ertrag des Jahres 2023, im Jahr 2026 auf Basis der Lohnsumme des Jahres 2024 (Abs. 1).

Gemäss der bis Ende 2024 geltenden Gesetzgebung flossen die vom Gebäudeprogramm nicht ausgeschöpften Mittel gleichjährig in die Rückverteilung an die Wirtschaft und wurden mit zweijähriger Verzögerung zwischen der Rückverteilung Bevölkerung und Wirtschaft ausgeglichen. Neu werden die Mittel, für die dauerhaft kein Bedarf bei der Zweckbindung besteht, alle fünf Jahre rückverteilt (Art. 36 Abs. 1 Bst. d CO2-Gesetz) und es ist kein Ausgleich mehr notwendig. Somit erfolgt der letzte Ausgleich der Rückverteilung der nicht ausgeschöpften Mittel an die Bevölkerung im Jahr 2026, zwei Jahre nach der letzten Auszahlung 2024 (Abs. 2 und 3).

Art. 146af Steigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen

gemessene Fahrzeuge

Für die Steigung der Zielwertgeraden (der für Personenwagen neu negative Parameter «a» in den Formeln gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 von Anhang 4a) gelten bei Kleinimporteuren von Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattelschleppern bis zum xx.xx.2025 die Werte gemäss bisherigem Recht (Abs. 1).

Die Unterstellung der bisher ausgenommenen Lieferwagen und leichten Sattelschlepper mit einem Leergewicht über 2,585 t Leergewicht (Artikel 17b und 17c), die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessen werden, tritt erst per xx.xx.2025 in Kraft.