Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Art. 132 Vollzugsentschädigung
Der Artikel wird an die Änderungen in Artikel°103a angepasst. Gemäss heutiger Praxis beziehen sich die 1,85 Prozent Entschädigung für den Vollzugsaufwand auf die laufenden Einnahmen. Der Anteil von 1,85 Prozent entspricht der bestehenden Regulierung.
Art. 134 Abs. 1 Bst. b und f sowie Abs. 2
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 wird aktualisiert, weil die Ausstellung von Bescheinigungen nach den Artikeln 12 und 12a bis Ende 2021 befristet war. Da Betreiber von Anlagen den jährlichen Monitoringbericht nach Artikel 52 oder 72 neu auch über das Zielvereinbarungs- und Monitoring-Tool des Bundes (ZVM-Tool) einreichen können, wird Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 aktualisiert und in Absatz 1 Buchstabe f ergänzt, dass das BFE dem BAFU die für die Prüfung des Monitorings erforderlichen Daten sowie die Zielvereinbarung als Grundlage der Verminderungsverpflichtung zustellt.
In Absatz 2 wird der Begriff «Oberzolldirektion» mit «BAZG» ersetzt. Die Bezeichnung «Oberzolldirektion» gibt es so nicht mehr.
Art. 135 Bst. d und f Fussnote
Der Anhang 7 der CO2-Verordnung wird aufgehoben (Bst. d). Die Fussnote zu Buchstabe f wird aktualisiert, um auf die aktuelle Version der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 zu verweisen.76
2g. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023
Art. 146y Emissionsrechte für Luftfahrzeugbetreiber
Artikel 146y wird aufgehoben, da dessen Bestimmungen unter keinen Anwendungsbereich mehr fallen.
2h. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx.yy.2025
Art. 146z Teilnahme am EHS per 1. Januar 2025
Untersteht ein Betreiber von Anlagen aufgrund der Änderung von Anhang 6 neu der Pflicht zur Teilnahme am EHS, muss er dies dem BAFU bis zum 1. Juni 2025 melden. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025 (Abs. 1).
Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllen, können bis zum 1. Juni 2025 die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS beantragen. Die Ausnahme erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025 (Abs. 2).
Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 42 aufgrund der Änderung des CO2- Gesetzes vom 15. März 2024 neu erfüllen, können bis 1. Juni 2025 ein Gesuch um eine freiwillige Teilnahme am EHS beim BAFU einreichen. Die Teilnahme erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025 (Abs. 3).
Art. 146aa Inhalt der Verminderungsverpflichtung
Basiert das Treibhausgaseffizienzziel oder das Massnahmenziel auf einer Zielvereinbarung die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde, gilt abweichend zu Artikel 66a Absatz 3 die bisherige Amortisationsdauer von bis zu vier Jahren, sowie bei Infrastrukturmassnahmen und von bis zu acht Jahren. Die Amortisationsdauer berechnet sich gemäss BFE Richtlinie77.
76 Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1030, ABl. L, 2024/1030, 5.4.2024.
77 Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz und Verminderung der CO -Emissionen, Richtlinie Stand 2 1. Juni 2022, Anhang 4: Spezielle Massnahmen. Abrufbar unter: www.zv-energie.admin.ch > Hilfsmittel.